Familiennachzug zu Schutzberechtigten

Anders als andere Drittstaatsangehörige haben Schutzberechtigte grundsätzlich das Recht, ihre Familienangehörigen im Rahmen des privilegierten Familiennachzugs nach Deutschland nachzuholen (siehe § 29 Abs. 2 AufenthG). Dies gilt derzeit jedoch nur für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge.

Der Nachzug ist privilegiert, da von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen wird. So muss etwa der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sein und auch ausreichender Wohnraum nicht nachgewiesen werden.

Die Privilegierung entbindet allerdings nicht vom Erfordernis, ein Visum für die Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Aufenthaltsort der nachzugswilligen Angehörigen zu beantragen. Der entsprechende Antrag muss dazu innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf den Nachzug. Die Behörde kann dann einen Nachzug zwar trotzdem genehmigen, sie muss es aber nicht und hat diesbezüglich einen Ermessensspielraum.

Wie beim regulären Nachzug ist der privilegierte Nachzug grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt.

Die Privilegierung gilt eigentlich auch für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten. Allerdings wurde für diese das Recht auf Familiennachzug im März 2016 zunächst für zwei Jahre ausgesetzt (Asylpaket II) und bis Ende Juli 2018 verlängert (AussetzVerlG). Seit dem 01.08.2018 wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus durch den neueingeführten § 36a AufenthG geregelt. Hiernach kann Mitgliedern der Kernfamilie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden, bis ein Kontingent von monatlich 1.000 Personen erreicht ist.

Personen, für die im Asylverfahren lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist der Familiennachzug nur unter stark eingeschränkten Bedingungen möglich.

Der Familiennachzug von Familienangehörigen aus dem (außereuropäischen) Ausland ist während des Asylverfahrens nicht möglich. Die Familiennachzugsregelungen der §§ 27 ff. AufenthG setzen stets einen Aufenthaltstitel voraus. Die Zusammenführung während des Asylverfahrens kann aber möglich sein, wenn sich Angehörige bereits in einem europäischen Staat aufhalten. In diesem Fall kann eine sogenannte Dublin-Familienzusammenführung infrage kommen.

Ausführliche Informationen zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten von außerhalb Europas finden sich auf www.familie.asyl.net/ausserhalb-europas.

Stand: Dezember 2024

Materialien

  • Schulungsvideo "Familiennachzug" des Deutschen Roten Kreuzes und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Stand: Dezember 2022).
  • Themenschwerpunkt: Familiennachzug zu schutzberechtigten Personen, mit Beiträgen zu Erleichterungen beim Familiennachzug (Sophia Eckert, Daniel Kamiab Hesari, Daniel Weber), zur Verfahrensgestaltung (UNHCR), zu Besonderheiten beim Familiennachzug aus Afghanistan (Jutta Hermanns) sowie Anmerkungen zu aktuellen Entscheidungen des EuGH (Anne Pertsch, Michael Kalkmann), Asylmagazin 9/2022, S. 275–305.
  • Fachinformationen des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (Stand: Juli 2020).
  • Asylmagazin 6-7/2020 mit Themenschwerpunkt Familienzusammenführung.
  • Beitrag von Johanna du Maire: Aktuelles zum Familiennachzug zu eritreischen Schutzberechtigten – Entwicklungen in Eritrea bzw. Äthiopien und Rechtsschutzmöglichkeiten, im Asylmagazin 9/2021, S. 308–313.
  • Arbeitshilfe der Caritas zum Familiennachzug aus Eritrea (Stand: Mai 2019).
  • Arbeitshilfe der Diakonie Deutschland und von Equal Rights Beyond Borders: Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung (Stand: Dezember 2022)
  • Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe zum Familienasyl im Zusammenhang mit dem Familiennachzug (Stand: April 2018).
  • Arbeitshilfe des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Familienasyl und „Kaskadennachzug“ (Stand: April 2018)
  • Handreichung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der Familienzusammenführung (Stand: Juni 2017).
  • Weiterführende Hinweise des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Familienzusammenführung (Stand: Juni 2017).

Links

  • Link zur Webseite familie.asyl.net mit umfassenden Informationen zur Familienzusammenführung.
  • Link zur Webseite w2eu.info – welcome to europe mit wichtigen Informationen für Flüchtlinge und Migranten, u.a. auch zur Familienzusammenführung.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zum Familiennachzug für Geflüchtete.
  • Link zur Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) (Stand: März 2017).

Thema Familiennachzug

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.