Anders als andere Drittstaatsangehörige haben Schutzberechtigte grundsätzlich das Recht, ihre Familienangehörigen im Rahmen des privilegierten Familiennachzugs nach Deutschland nachzuholen (siehe § 29 Abs. 2 AufenthG). Dies gilt derzeit jedoch nur für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge.
Der Nachzug ist privilegiert, da von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen wird. So muss etwa der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sein und auch ausreichender Wohnraum nicht nachgewiesen werden.
Die Privilegierung entbindet allerdings nicht vom Erfordernis, ein Visum für die Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Aufenthaltsort der nachzugswilligen Angehörigen zu beantragen. Der entsprechende Antrag muss dazu innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf den Nachzug. Die Behörde kann dann einen Nachzug zwar trotzdem genehmigen, sie muss es aber nicht und hat diesbezüglich einen Ermessensspielraum.
Wie beim regulären Nachzug ist der privilegierte Nachzug grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt.
Die Privilegierung gilt eigentlich auch für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten. Allerdings wurde für diese das Recht auf Familiennachzug im März 2016 zunächst für zwei Jahre ausgesetzt (Asylpaket II) und bis Ende Juli 2018 verlängert (AussetzVerlG). Seit dem 01.08.2018 wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus durch den neueingeführten § 36a AufenthG geregelt. Hiernach kann Mitgliedern der Kernfamilie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden, bis ein Kontingent von monatlich 1.000 Personen erreicht ist.
Personen, für die im Asylverfahren lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist der Familiennachzug nur unter stark eingeschränkten Bedingungen möglich.
Der Familiennachzug von Familienangehörigen aus dem (außereuropäischen) Ausland ist während des Asylverfahrens nicht möglich. Die Familiennachzugsregelungen der §§ 27 ff. AufenthG setzen stets einen Aufenthaltstitel voraus. Die Zusammenführung während des Asylverfahrens kann aber möglich sein, wenn sich Angehörige bereits in einem europäischen Staat aufhalten. In diesem Fall kann eine sogenannte Dublin-Familienzusammenführung infrage kommen.
Ausführliche Informationen zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten von außerhalb Europas finden sich auf www.familie.asyl.net/ausserhalb-europas.
Stand: Dezember 2024
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