Das "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951", genannt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), ist ein völkerrechtliches Abkommen. Es bestimmt, wer als "Flüchtling" im rechtlichen Sinne anzusehen ist und welche Rechte Flüchtlinge genießen. Insbesondere ist darin das völkergewohnheitsrechtliche "non-refoulement" Gebot verankert, wonach Personen nicht in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihnen Verfolgung droht. Eine Person hat nach der GFK die Flüchtlingseigenschaft inne, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer "Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff ist somit zu unterscheiden von der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs - so sind Personen, die vor Krieg, Hungersnot oder Naturkatastrophen fliehen, nicht notwendigerweise Flüchtlinge im Sinne der GFK. Für sie kommt aber möglicherweise eine andere Schutzform in Frage.
Auf Ebene der EU wurden diese Vorgaben in der Qualifikationsrichtlinie übernommen. In Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland im Asylgesetz geregelt (siehe dazu die §§ 3 bis 3e AsylG). Das BAMF prüft sie im Rahmen des Asylverfahrens.
Der Flüchtlingsschutz wird gemeinsam mit dem subsidiären Schutz als "internationaler Schutz" bezeichnet.
Die GFK und die darauf aufbauenden europäischen und deutschen Rechtsnormen nennen die folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung einer schutzsuchenden Person als Flüchtling:
Stand: Januar 2023
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.