In der Praxis gewinnt das Familienasyl im Rahmen des Familiennachzugs zunehmend an Bedeutung. Wenn Familienangehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland nachgezogen sind, stellt sich die Frage, ob im Einzelfall Familienasyl beantragt werden sollte. Nach § 26 AsylG kann Ehegatten/Ehegattinnen, Lebenspartner/innen, Eltern, minderjährigen Kindern und Geschwistern von sogenannten Stammberechtigten (die unanfechtbar als Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind) Familienasyl gewährt werden. Das heißt, dass dem Familienmitglied der gleiche Schutzstatus zugesprochen wird wie der stammberechtigten Person, ohne dass eine eigene Prüfung der Asylgründe des Familienmitglieds erfolgt.
Laut Arbeitshilfe dürfte ein Antrag auf Familienasyl in den meisten Fällen sinnvoll sein, da der dadurch zu erlangende Schutzstatus eine bessere Rechtsstellung vermittelt als die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27-36 AufenthG. Allerdings sind zu Klärung dieser Frage einige asyl- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten, die in der Arbeitshilfe im Einzelnen erläutert werden.
So erklärt die Arbeitshilfe, dass es entgegen der Angaben mancher Ausländerbehörden keine Verpflichtung zur Beantragung des Familienasyls gibt, dies sich aber anbietet, wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen entfallen. Die Vor- und Nachteile des Familienasyls werden aufgeführt. Die Voraussetzungen, insbesondere welche Familienangehörige Familienasyl erhalten können werden erläutert, sowie die Folgen der Antragstellung erklärt. Es wird dargestellt welche Fristen bei der Beantragung zu beachten sind und ob diese in einer Außenstelle des BAMF oder in der Zentrale zu erfolgen hat. Darüber hinaus gibt die Arbeitshilfe Hinweise für die Antragstellung. So etwa für den Fall, dass bei dem nachziehenden Familienmitglied eigene Fluchtgründe vorliegen. Dann sollten diese dem BAMF trotz Beantragung von Familienasyl mitgeteilt werden, damit sie bei einem möglichen Widerrufsverfahren zu berücksichtigen sind.
- Die Arbeitshilfe ist auf der Seite des Paritätischen Gesamtverbands abrufbar.
- Zudem ist sie auf asyl.net unter Arbeitshilfen zum Aufenthalts- und Flüchtlingsrecht zu finden.