Aufenthaltstitel aus familiären Gründen können unter Umständen auch für Personen in Frage kommen, die sich (ggf. ohne Aufenthaltstitel) in Deutschland aufhalten und familiäre Bindungen (z.B. Ehepartner*in oder minderjährige Kinder) zu Personen mit einem Aufenthaltsrecht haben. Gerade bei Menschen, die nach einem abgelehnten Asylantrag ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen anstreben, tritt in der Praxis das Problem auf, dass die Ausländerbehörde die Nachholung des Visumsverfahrens im Herkunftsland verlangt. Grundlage hierfür ist, dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel ist. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht, oder wenn die Nachholung des Visumsverfahrens unmöglich oder unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt es in einigen (nicht in allen) Fällen des Familiennachzuges, wenn alle anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen gehören hierzu auch die allgemeinen Regelerteilungsvorsaussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, u.a. die Erfüllung des Passpflicht.
Für die Frage, ob die Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar ist, kommt es vor allem auf die voraussichtliche Dauer der durch das Nachholen des Visumsverfahrens verursachte Trennung der Familie an. Es gibt keine fixe, allgemeingültige Zeitspanne, die als zumutbar gilt. Vielmehr muss im Einzelfall entschieden werden, wobei Faktoren wie das Alter der Kinder (grundsätzlich gilt, dass die Trennungsdauer, die zumutbar ist, kürzer ist, je jünger die Kinder sind) oder inwiefern die in Deutschland lebenden Familienmitglieder während der Trennung ihren Alltag werden bewältigen können bzw. in wie starkem Maße sie auf die Unterstützung der Person angewiesen sind, die (möglicherweise) das Visumsverfahren nachzuholen hat.
Der Aufenthaltstitel aus familiären Gründen wird längstens für die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Person, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, erteilt.
Stand: Dezember 2024
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