Die aufenthaltsrechtliche Stellung von türkischen Staatsangehörigen richtet sich zum einen nach dem für alle Drittstaatsangehörige geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Daneben können türkische Arbeitnehmer*innen auf Grundlage des zwischen der Türkei und der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geschlossenen Assoziierungsabkommens von 1963 ein besonderes Aufenthaltsrecht erwerben (siehe Art. 6 ARB 1/80). Das Assoziationsabkommen dient der Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Türkei und den weiteren Mitgliedstaaten des Abkommens. Die Regelungen dieses Abkommens sind unmittelbar anwendbar und gewähren türkischen Arbeitnehmer*innen das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung.
Begünstigte des Assoziationsabkommens sind türkische Arbeitnehmer*innen, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehören und über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen (nicht ausreichend ist eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltsgestattung). Sie können über das Assoziationsabkommen ihren Aufenthaltsstatus durch ordnungsgemäße Beschäftigung verfestigen.
Die sogenannte Assoziationsfreizügigkeit kann nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB nach einjähriger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber / der selben Arbeitgeberin erworben werden.Es besteht dann ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der Beschäftigung. Nach drei Jahren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber / der selben Arbeitgeberin entsteht ein Aufenthaltsrecht, das fortan auch die Beschäftigung bei einem anderen Betrieb erlaubt (Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB). Assoziationsrechtlich nicht geschützt wird, wer zwar 3 Jahre lang denselben Beruf ausübt aber dabei nicht beim selben Arbeitgeber / der selben Arbeitgeberin beschäftigt ist / war. Nach 3 Jahren ist ein Wechsel des Betriebes möglich. Nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Beruf berechtigt das Aufenthaltsrecht zur Aufnahme jedweder Beschäftigung, es entsteht also ein freier Zugang zum gesamten Arbeitsmarkt und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 1. und 2. Spiegelstrich ARB.
Zu beachten ist jedoch, dass die assoziationsrechtlichen Sonderregelungen erst nach der rechtmäßigen Ersteinreise eingreifen. Für diese benötigen türkische Staatsangehörige aufgrund der allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel wie zum Beispiel ein Visum.
Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger können ein sogenanntes abgeleitetes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erhalten (siehe Art. 7 ARB 1/80). Familienangehörige, die eine Genehmigung zum Nachzug erhalten haben, können aus dem Assoziationsrecht unmittelbar einen Anspruch auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt geltend machen. Familienangehörige sind Ehegatten, Lebenspartner*innen und Verwandte in absteigender Linie bis 21 Jahre und aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die Staatsangehörigkeit der Verwandten ist dabei unerheblich. Es finden die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) Anwendung.
Stand: Dezember 2024
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