Neben den internationalen bzw. europäischen Schutzformen besteht in Deutschland auch ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG). Dessen Anwendungsbereich wurde jedoch in den 90er Jahren im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses durch eine Verfassungsänderung so weit eingeschränkt, dass es kaum noch zur Anwendung kommt.
So kann sich eine Person bereits dann nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wenn sie aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG). Zu den sicheren Drittstaaten zählen die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz (siehe § 26a Abs. 2 AsylG und Anlage I zum AsylG). Da somit sämtliche Nachbarstaaten Deutschlands als sichere Drittstaaten gelten, sind fast alle Asylsuchenden, die auf dem Landweg einreisen, vom Asylrecht nach dem Grundgesetz ausgeschlossen.
Stand: Januar 2023
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