Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln ist an bestimmte allgemeine Voraussetzungen geknüpft (siehe § 5 AufenthG). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind jeweils im Zusammenhang mit den besonderen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zu lesen. Ist eine der Anforderungen nicht erfüllt, so kann ein Aufenthaltstitel nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden, z. B. wenn sonst eine Verletzung von Grund- oder Menschenrechten droht. Die Erteilung liegt dann im Ermessen der Behörde.
So muss zunächst der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Daneben müssen die Identität und – falls die Antragstellenden nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt sind – die Staatsangehörigkeit geklärt sein. Dies kann über die Vorlage eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Dokumente erfolgen. Auch darf kein Ausweisungsinteresse vorliegen, etwa aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung oder der Beteiligung an religiös oder politisch motivierten Gewalttaten (siehe § 54 AufenthG). Besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, darf der Aufenthalt der jeweiligen Person darüber hinausgehend Interessen der Bundesregierung nicht beeinträchtigen oder gefährden. Diese Voraussetzung kann zum Beispiel dann nicht erfüllt sein, wenn über den Aufenthaltszweck getäuscht wurde oder kein Krankenversicherungsschutz vorliegt. Zuletzt muss die Antragstellenden ihrer Passpflicht nachkommen, was bedeutet, dass sie im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes sein müssen (siehe § 3 AufenthG). Dies soll neben der Identifizierung insbesondere auch die Wiederaufnahme durch den Ausstellerstaat gewährleisten.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dürfen bei einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer positiven Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde, nicht gefordert werden (§ 5 Abs. 3 AufenthG). Dasselbe gilt für die Feststellung von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten.
Neben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen treten die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels. So gelten etwa für die Aufenthaltserlaubnis sowie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch weitere Voraussetzungen erfüllt, die jeweils im Gesetz genannt sind.
Stand: Dezember 2024
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