Der Nachzug von Familienmitgliedern zu Deutschen und Drittstaatsangehörigen ist nach dem AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe §§ 27 ff. AufenthG).
So muss etwa eine drittstaatsangehörige Person, zu der der Nachzug erfolgt im Besitz eines Aufenthaltstitels sein und über ausreichend Wohnraum verfügen (siehe § 29 AufenthG). Daneben sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel zu beachten (siehe § 5 AufenthG), sodass etwa der Lebensunterhalt gesichert und die Identität der nachzugswilligen Familienangehörigen geklärt sein muss.
Der Familiennachzug ist grundsätzlich auf die sogenannte Kernfamilie beschränkt und umfasst nach dem AufenthG nur Ehegatt*innen sowie minderjährige Kinder von Erwachsenen oder die Eltern von Minderjährigen. Hierzu gibt es jeweils spezielle Regelungen, die neben den allgemeinen Voraussetzungen besondere Erfordernisse aufstellen, so etwa § 30 AufenthG für den sog. Ehegattennachzug, § 32 AufenthG für den Kindernachzug oder § 36 Abs. 1 AufenthG für den Elternnachzug. Familienmitglieder, die nicht zur Kernfamilie gehören, können nur in besonderen Härtefällen nachziehen. In der Praxis werden hier sehr hohe Anforderungen gestellt.
Neben diesem regulären Nachzug ermöglicht das AufenthG den sogenannten privilegierten Nachzug zu Schutzberechtigten unter vereinfachten Bedingungen.
Für den Familiennachzug zu Personen, mit bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen, wie etwa nach § 23 AufenthG bei humanitären Aufnahmeprogrammen, nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei festgestelltem Abschiebungsverbot oder nach den Bleiberechtsregelungen bei gelungener Integration nach §§ 25a oder b AufenthG gelten Einschränkungen. Hier ist ein Familiennachzug nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn er beispielsweise aus humanitären Gründen geboten ist. Diese sind laut Gesetzesbegründung und laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz anzunehmen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, was bei vielen Personen mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen der Fall seine dürfte.
Für den Familiennachzug zu Deutschen gelten spezielle Regelungen, die in § 28 AufenthG festgehalten sind.
Ausführliche Informationen zu den Regelerteilungsvoraussetzungen und dem Verfahren des Familiennachzugs, siehe familie.asyl.net.
Stand: Dezember 2024
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