Ein Visum ist die Bestätigung eines Landes, dass Einreise, Durchreise und Aufenthalt erlaubt sind. Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums sind maßgeblich in dem sogenannten Visakodex geregelt (siehe § 6 AufenthG). Das Visum für die Einreise nach Deutschland wird von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt. In bestimmten Fällen muss zudem die Ausländerbehörde beteiligt werden, etwa bei längerem Aufenthalt oder für Staatsangehörige bestimmter Staaten.
EU-Bürger*innen sowie Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Neuseelands, Kanadas, Südkorea, der USA und des Vereinigten Königreichs benötigen unabhängig von der geplanten Dauer und dem Zweck ihres Aufenthalts kein Visum zur Einreise nach Deutschland. Für einen längerfristigen Aufenthalt brauchen sie einen Aufenthaltstitel, den sie im Bundesgebiet einholen können.
Daneben benötigen Staatsangehörige vieler Staaten für einen zeitlich beschränkten Tourismusaufenthalt ebenfalls kein Visum. Visa für Tourismus- oder Besuchsaufenthalte werden in der Regel als sogenannte Schengen-Visa erteilt, was bedeutet, dass sie nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengen-Gebiet gelten (siehe § 6 Abs. 2 AufenthG). Ist dagegen von vornherein ein längerer Aufenthalt beabsichtigt z. B. zur Arbeitsaufnahme oder im Rahmen des Familiennachzugs, so braucht die Person ein sogenanntes nationales Visa, das vom Ausland aus beantragt werden muss (siehe § 6 Abs. 3 AufenthG).
Stand: Januar 2022
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.