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            <title>www.asyl.net</title>
            <link>https://www.asyl.net</link>
            <description>Aktuelles vom Informationsverbund Asyl und Migration</description>
            <language>de</language>
            
                <copyright>Informationsverbund Asyl und Migration</copyright>
            
            
            <pubDate>Mon, 06 Apr 2026 23:01:58 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Mon, 06 Apr 2026 23:01:58 +0200</lastBuildDate>
            
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 11:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übersicht zur Anwendung der GEAS-Rechtsakte ab Juni 2026: Was gilt wann?</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/uebersicht-zur-anwendung-der-geas-rechtsakte-ab-juni-2026-was-gilt-wann</link>
                        <description>Die Organisation Equal Rights Beyond Borders hat Praxishinweise zu der Frage veröffentlicht, nach welchem Recht Asylverfahren zu behandeln sind, wenn die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 wirksam wird. Die Handreichung gibt einen Überblick zu den Übergangsregelungen und weiteren Anknüpfungspunkten, nach denen sich die Anwendbarkeit der einzelnen Rechtsakte der GEAS-Reform richten wird.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die europäischen Rechtsakte, die das reformierte europäische Asylsystem bilden, sind ab dem 12. Juni 2026 anwendbar. Ebenso ist vorgesehen, dass die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungsgesetze in Deutschland zu diesem Datum in Kraft treten sollen. Allein durch den Umstand, dass es einen einheitlichen Starttermin gibt, werden aber keineswegs alle Fragen beantwortet, die sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Anwendung alten oder neuen Rechts für die jeweiligen Verfahren stellen. So wird mit Blick auf die Verfahren zwar grundsätzlich geregelt, dass für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, das alte Recht gilt. Nicht überall sind in den Verordnungen und Richtlinien aber entsprechende Klarstellungen und Übergangsregelungen enthalten, sodass es zu verwirrenden Konstellationen kommen kann. Für eine Übergangszeit wird jedenfalls eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht entstehen, zum Teil abhängig davon, in welchen Anwendungsbereich die gerade entstehende Rechtsfrage fällt:&nbsp;</p>
<p>Während etwa für Asylanträge, die vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereicht werden, das alte <i>Verfahrens</i>recht wie beschrieben weiterhin Anwendung findet, ändern sich die Rechtsgrundlagen der <i>Aufnahmebedingungen </i>an eben diesem Stichtag. Hier gilt für die Betroffenen also vor dem 12. Juni 2026 die Aufnahmerichtlinie in der bisherigen Fassung, während ab diesem Datum die neue Richtlinie zu beachten ist.&nbsp;</p>
<p>Eine zusätzliche Komplikation ergibt sich bei den Voraussetzungen des Schutzstatus, die künftig in der Statusverordnung (auch: Qualifikationsverordnung) geregelt werden. Hier soll durch das GEAS-Anpassungsgesetz geregelt werden, dass die neue Verordnung nur für die Prüfung von Asylanträgen gelten soll, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Allerdings wird in der Handreichung von Equal Rights Beyond Borders darauf hingewiesen, dass in der Verordnung selbst keine derartige Regelung enthalten ist. Da die Verordnung der nationalen Regelung vorgeht, dürfte sich daraus ergeben, dass die Statusverordnung ab dem 12. Juni 2026 für die Prüfung aller Anträge (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen) heranzuziehen ist. Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, wären demnach nach altem <i>Verfahrens</i>recht, aber zugleich bereits nach neuem <i>materiellem </i>Recht zu bearbeiten.</p>
<p>Die Handreichung von Equal Rights Beyond Borders erläutert in kompakter Weise, aus welchen Regelungen sich die verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit der jeweiligen Rechtsakte ergeben. Daneben wird in den Hinweisen kurz auf besondere Übergangsprobleme eingegangen, die sich bei Folgeanträgen, bei Widerrufsverfahren sowie bei noch anhängigen Gerichtsverfahren ergeben.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3106</guid>
                        <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 11:10:06 +0100</pubDate>
                        <title>Änderung der EU-Asylverfahrensverordnung (2024/1348)</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/aenderung-der-eu-asylverfahrensverordnung-2024-1348</link>
                        <description>Die EU-Asylverfahrensverordnung wurde im Hinblick auf zwei Punkte geändert, die die Anwendung sicherer Drittstaaten und die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer betreffen. Diese Änderungen sind am 26.2.2026 im Amtsblatt der EU verkündet worden und damit am 27.2.26 in Kraft getreten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Überblick</h3>
<p>Die Asylverfahrensverordnung ist Teil der großen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), mit der das Asylsystem neu geregelt werden soll. Diese Reform umfasst insgesamt zehn Verordnungen und die Aufnahmerichtlinie (siehe einen <a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/Dateien_fuer_Meldungen/GEAS_Paket_240522.pdf" target="_blank">Überblick zu den Rechtsakten des GEAS Reformpaketes hier</a>).</p>
<p>Die Änderungen, die in der Asylverfahrensverordnung gemacht wurden, betreffen Regelungen zur Anwendung von sicheren Drittstaaten und die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer. Die Verordnungen, in denen diese Änderungen enthalten sind, sind hier abrufbar:</p>
<p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600463" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung (EU) 2026/463 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats</a> (externer Link)&nbsp;</p>
<p>und</p>
<p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600464" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung (EU) 2026/464 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene </a>(externer Link)</p>
<p>Beide sind am 26.2.2026 im Amtsblatt der EU verkündet worden und gelten unmittelbar seit dem 27.2.2026.</p>
<h3>Einzelne Änderungen</h3>
<h4>Konzept der Sicheren Drittstaaten</h4>
<p>Das Konzept der sicheren Drittstaaten fand sich bereits in der Asylverfahrensverordnung in Art. 59. Durch die Änderungen wird es nunmehr weiter ausdifferenziert.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können demnach einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn eine Verbindung der antragstellenden Person zu einem Drittstaat besteht. Eine Verbindung ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, wobei der erste Punkt bereits in der ursprünglichen Fassung der Asylverfahrensverordnung enthalten war:</p><ul> 	<li>Es besteht eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person&nbsp;und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt (alt)</li> 	<li>die antragstellender Person&nbsp;ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist (neu), oder</li> 	<li>es besteht ein Abkommen, das&nbsp;zwischen der Union, einem oder mehreren Mitgliedstaaten&nbsp;geschlossen wurde, nach dem&nbsp;die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellenden in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. (neu)</li> </ul><p>Der letzte Punkt (bestehendes Abkommen) soll nicht bei unbegleiteten minderjährigen Personen angewendet werden.</p>
<p>Mit den Neuregelungen, wonach auch nach der Durchreise und auf der Grundlage von Abkommen Drittstaaten als "sicher" klassifiziert werden können, wird das sogenannte Verbindungselement aufgegeben. Damit wurde in den bisherigen Regelungen zum Ausdruck gebracht, dass Abschiebungen von Menschen in Drittstaaten nur dann erfolgen sollten, wenn sie zu diesem Drittstaat auch einen persönlichen Bezug hatten (weil sie sich in diesem Staat bereits aufgehalten hatten oder dort Familienangehörige haben). Mit der Neuregelung wird nun die Möglichkeit geschaffen, Schutzsuchende zur Durchführung von Asylverfahren in Staaten außerhalb der EU zu verbringen, selbst wenn sie keinerlei Verbindungen zu diesen Staaten haben. Dies wird auch als "Ruanda-Modell" bezeichnet (nach dem&nbsp;– &nbsp;im Jahr 2024 gestoppten&nbsp;– Versuch der britischen Regierung, Asylverfahren nach Ruanda "auszulagern").</p>
<h4>Liste sicherer Herkunftsländer</h4>
<p>Das Konzept der sicheren Herkunftsländer befindet sich bereits in den Artikeln 61 und 62 der Asylverfahrensverordnung. Dort wurden einzelne Ausdifferenzierungen vorgenommen. Insbesondere wird in einem neuen Art. 62 Abs. 1a und 1b der Verordnung festgelegt, welche Länder als sichere Herkunftsländer gelten. Es wird auf Anhang II der Asylverfahrensverfahrensverordnung verwiesen, der diese Länder als sicher auflistet:</p><ul> 	<li>Bangladesch</li> 	<li>Kolumbien</li> 	<li>Ägypten</li> 	<li>Indien</li> 	<li>Kosovo</li> 	<li>Marokko</li> 	<li>Tunesien</li> </ul><p>In den Erwägungsgründen der Verordnung, die sich zu Beginn der Änderungsverordnung (2026/464) befinden, wird kurz erläutert, wieso diese Länder als sichere Herkunftsländer gelten.</p>
<p>Aus Art. 62 Abs. 1b der Asylverfahrensverordnung geht hevor, dass Staaten, denen der Status eines der EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, ebenfalls als sichere Herkunftsländer gelten, es sei denn, es liegen gegenteilige Umstände vor. Diese Umstände können die folgenden sein:</p><ul> 	<li>In dem Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;</li> 	<li>angesichts des Vorgehens dieses Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigt, die für die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung relevant sind, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des AEUV erlassen;</li> 	<li>der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellende&nbsp;aus diesem Drittstaat — entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land hatten — internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat.</li> </ul><p>Wenn die Bedingungen, die zur Ernennung eines sicheren Herkunftslands geführt haben, insgesamt oder auch nur hinsichtlich bestimmter Hoheitsgebiete oder Personengruppen nicht mehr erfüllt sind, erlässt die EU-Kommission einen Rechtsakt, mit dem diese Bestimmung als sicheres Herkunftsland ganz oder teilweise für zunächst einen Zeitraum von sechs Monaten aufgehoben wird.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
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                        <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 15:28:11 +0100</pubDate>
                        <title>Rückwirkende Berichtigung des Staatsangehörigkeitsgesetzes</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/rueckwirkende-berichtigung-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes</link>
                        <description>Eine erst am 24.12.2025 in Kraft getretene Änderung im Staatsangehörigkeitsrecht wurde rückwirkend berichtigt. Die Voraussetzung für das Eintreten einer Sperrfrist für die Einbürgerung bei Täuschungsversuchen gilt erst als erfüllt, wenn festgestellt wurde, dass Angaben vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemacht wurden und nicht bereits bei bloßen unrichtigen oder unvollständigen Angaben.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/364/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam,</a> das seit dem 24.12.2025 gilt, wurde auch das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert.</p>
<p>Dabei wurde erstmals in § 35a StAG eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Entsprechende Verstöße können sowohl im eigenen Verfahren der betroffenen Person festgestellt werden als auch dann, wenn sie begangen wurden, um für eine andere Person eine Einbürgerung zu erwirken. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist sofort vollziehbar und Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sperrfrist gilt auch in Fällen, in denen die Einbürgerung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35.html" target="_blank" rel="noreferrer"> § 35 StAG </a>unanfechtbar zurückgenommen worden ist&nbsp;(externer Link; Rücknahme der Einbürgerung bei Erwirken durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind; siehe hierzu auch die&nbsp;<a href="https://www.asyl.net/view/gesetzesaenderungen-zum-jahreswechsel" target="_blank">Meldung vom 5.1.2026</a>).</p>
<p>Nunmehr wurde § 35a StAG insofern berichtigt, als in § 35a S. 1 Nr. 2 StAG die Angabe „unrichtige oder unvollständige Angaben" durch die Angabe „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben" ersetzt wurde (siehe Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam -&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/49/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27.02.2026</a>). Diese Änderung gilt rückwirkend seit dem 24.12.2025.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
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                        <pubDate>Tue, 17 Feb 2026 11:44:47 +0100</pubDate>
                        <title>Institut für Menschenrechte: Keine effektive Härtefallregelung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten </title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/institut-fuer-menschenrechte-keine-effektive-haertefallregelung-fuer-den-familiennachzug-zu-subsidiaer-schutzberechtigten</link>
                        <description>Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat ein Positionspapier zur Anwendung der Härtefallregelung im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten veröffentlicht. Darin kommt es zu dem Ergebnis, dass aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung dieser Regelung ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention droht.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Gesetzliche Regelung zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten</h3>
<p>Seit dem Juli 2025 ist der Familiennachzug zu Personen mit einem subsidiären Schutzstatus für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Dies wird durch § 104 Abs. 14 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgegeben, der pauschal regelt, dass der Familiennachzug für diese Personengruppe bis zum 23. Juli 2027 nicht gewährt wird. § 36a AufenthG, der den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus regelt und der bereits eine Begrenzung von monatlich 1.000 zu diesem Zweck erteilten Visa vorgesehen hatte, wurde damit für zwei Jahre vollständig außer Kraft gesetzt. Zugleich enthält § 104 Abs. 14 AufenthG aber eine Ausnahmeregelung, indem festgehalten wird, dass die §§ 22 und 23 AufenthG "unberührt" bleiben, also anzuwenden sind. Damit wird Bezug genommen auf Normen, die es ermöglichen, dass die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesländer unter anderem "aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen" den Aufenthalt für Einzelpersonen oder auch für Gruppen von Personen gewähren können.</p>
<p>Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Bundesregierung argumentiert, dass durch diese sogenannten Härtefallregelungen "[d]en verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben […] Rechnung getragen" werde, da auf diese Weise klargestellt werde, dass die Aufnahme im Einzelfall weiterhin möglich bleibe.&nbsp;Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen seien dabei die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen&nbsp;(<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100321.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">externer Link zu BT-Drs. 21/321</a>&nbsp;vom 3.6.2025, S. 13). Mit diesen Erläuterungen nahm die Bundesregierung Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der festgestellt hatte, dass eine vollständige Aussetzung des Familiennachzugs zu einer bestimmten Personengruppe nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist. Der EGMR hatte insbesondere in einem Urteil vom 9.7.2021 (M.A. gegen Dänemark, 6697/18, <a href="/rsdb/m29850" target="_blank">asyl.net: M29850</a>) festgestellt, dass auch bei einer generellen Aussetzung des Familiennachzugs eine individuelle Prüfung möglich sein müsse, um Ausnahmefälle zu identifizieren und somit die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sicherstellen zu können. Das Recht auf Familienleben sei so anzuwenden, dass seine Voraussetzungen "praktisch und wirksam, nicht theoretisch und illusorisch" verwirklicht werden könnten (Rn. 162 der zitierten Entscheidung des EGMR). Diese Vorgaben des EGMR sieht die Bundesregierung durch die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 AufenthG als erfüllt an.</p>
<h3>Die Anwendung der Härtefallregelung</h3>
<p>Durch eine Anfrage der Plattform FragDenStaat wurde eine Weisung des Auswärtigen Amtes (AA) vom Juli 2025 bekannt, in der die Definition von "Härtefällen" im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 1 AufenthG stark eingeschränkt wurde (siehe dazu unsere <a href="/view/weisung-des-auswaertigen-amtes-schraenkt-haertefaelle-beim-familiennachzug-stark-ein" target="_blank">Meldung vom 18.9.2025</a>).&nbsp;So wird beispielsweise eine Trennung von Kleinkindern von ihren Eltern für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nicht als ausreichender Grund für die Annahme eines Härtefalls angesehen. Bei Familien mit Kindern über drei Jahre wird eine Trennungsdauer von bis zu zehn Jahren als hinnehmbar angesehen.</p>
<p>In der Praxis sind bislang nur wenige Härtefälle anerkannt worden: So wurden laut einer Auskunft der Bundesregierung in den ersten Monaten seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zwar 2.586 Härtefallanzeigen bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) registriert. Zum Zeitpunkt der Auskunft, Mitte Dezember 2025, seien aber nur 90 davon "in der Prüfung durch das Auswärtige Amt" gewesen, in zwei Fällen seien Visa zum Familiennachzug erteilt worden&nbsp;(Antwort auf Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Clara Bünger, Die Linke vom 16.12.2025, <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103373.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">externer Link zu BT-Drs. 21/3373</a> vom 19.12.2025, Frage 21, S. 12).</p>
<h3>Die Bewertung durch das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR)</h3>
<p>In seinem Positionspapier setzt sich das DIMR besonders mit den Trennungszeiten auseinander, die nach Auffassung des AA zumutbar sein sollen. Hierfür habe sich das das AA auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 (Urteil vom 17.12.2020, 1 C 30/19, <a href="/rsdb/M29408" target="_blank">asyl.net: M29408</a>) gestützt. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht in der damaligen Entscheidung zunächst deutlich kürzere Trennungszeiten (vier Jahre bzw. zwei Jahre, wenn Kleinkinder betroffen sind) für zumutbar erachtet und nur am Rande erwähnt, dass bei Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 AufenthG auch längere Trennungszeiten in Betracht gezogen werden könnten. Die Konstellation in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei aber nicht auf die aktuelle Situation übertragbar, weil seinerzeit der Familiennachzug nicht vollständig ausgesetzt gewesen sei und die Härtefallregelung somit eine andere Funktion erfüllt habe. Die vom Auswärtigen Amt veranschlagten Zeiträume von 10 bzw. 5 Jahren seien jedenfalls unverhältnismäßig und entbehrten "einer nachvollziehbaren Grundlage".&nbsp;</p>
<p>Zu berücksichtigen seien darüber hinaus laut DIMR neben der EMRK auch die Vorgaben der UN-Kinderrrechtskonvention (KRK), welche die vorrangige Beachtung des Kindeswohls und eine "wohlwollend[e], human[e] und beschleunigt[e]“ Bearbeitung von Verfahren zur Familienzusammenführung vorsehe. Als Kinder seien dabei gemäß der KRK alle Personen bis zum 18. Lebensjahr anzusehen. Die derzeitige Praxis, die zumutbaren Trennungszeiten von Kindern ab vier Jahren mit denen von erwachsenen Personen gleichzusetzen, verstoße gegen die Vorgaben der KRK.</p>
<p>Schließlich geht das DIMR noch auf eine weitere Vorgabe des Auswärtigen Amtes ein: Dessen Weisung sehe vor, dass ein Antrag nach § 22 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich abzulehnen sei, wenn die in Deutschland lebende Person, zu der der Familiennachzug erfolgen soll, bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Für diesen Personenkreis sei es möglich, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, was im Fall der Bewilligung auch den Familiennachzug ermögliche. In diesem Punkt lässt die Weisung nach Auffassung des DIMR außer Acht, dass für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen hohe Voraussetzungen gelten. So müssten für einen Zeitraum von fünf Jahren Rentenbeiträge gezahlt worden sein (also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein). Die Weisung schließe damit in der Regel den Familiennachzug aus, falls die betroffenen Personen nicht ab dem ersten Tag des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien&nbsp;– was in vielen Fällen schon deshalb nicht der Fall sei, weil die Betroffenen zunächst die deutsche Sprache hätten erlernen müssen. Der generelle Ausschluss dieses Personenkreises von der Härtefallregelung verhindere zudem die vom EGMR geforderte individuelle Einzelfallprüfung.</p>
<p>Insgesamt sei die Härtefallregelung in der Form, wie sie durch die Weisung des AA umgesetzt werde, nicht als effektiv anzusehen. Damit drohe ein Verstoß gegen das Recht auf Familienleben, das in Art. 8 EMRK garantiert werde.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3088</guid>
                        <pubDate>Mon, 02 Feb 2026 13:02:45 +0100</pubDate>
                        <title>Rechtsverordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten in Kraft</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/rechtsverordnung-zur-bestimmung-sicherer-herkunftsstaaten-in-kraft</link>
                        <description>Seit heute gilt erstmals eine Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz. Diese beruht auf dem durch ein neues Gesetz geschaffenen § 29b AsylG. Die in der Verordnung genannten sicheren Herkunftsstaaten unterscheiden sich nicht von den schon jetzt als &quot;sicher&quot; bezeichneten Herkunftsstaaten. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem "Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam" (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/364/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2025 I Nr. 364 vom 23.12.2025</a> - externer Link) war kurz vor dem Jahresende ein neuer § 29b AsylG eingeführt worden, der zum 1. Februar 2026 in Kraft trat. Dieser sieht vor, dass die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung "sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU", also der sogenannten Asylverfahrensrichtlinie der EU, festlegen kann. Die erste derartige Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/19/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26.01.2026</a>&nbsp;- externer Link) ist mit Datum von heute in Kraft getreten.</p>
<p>Mit der Einführung von § 29b AsylG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz wird&nbsp;eine neue Klasse "sicherer Herkunftsstaaten" geschaffen. Auch die bisherige Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten, die sich auf das Grundgesetz stützt und in § 29a AsylG zu finden ist, wird beibehalten. Während für die Aufnahme von Staaten in die Liste des § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG allerdings eine gesetzliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrats notwendig ist, können nach § 29b AsylG "sichere Herkunftsstaaten" nun allein durch die Regierung definiert werden. Voraussetzung ist, dass sich anhand der in den Herkunftsstaaten geltenden Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine Verfolgung sowie keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind. Ebenso darf in dem Staat keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen (siehe auch&nbsp;<a href="https://www.asyl.net/view/gesetzesaenderungen-zum-jahreswechsel" target="_blank">Meldung</a>&nbsp;vom 5.1.2026 auf asyl.net).</p>
<p>Laut Gesetzesbegründung (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100780.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 21/780 vom 7.7.2025</a>) soll es die Einführung der neuen Art von sicheren Herkunftsstaaten ermöglichen, dass "auf Veränderungen der Migrationsbewegungen und der politischen und rechtlichen Lage in Herkunftsstaaten mit geringer Anerkennungsquote schnell und effizient reagier[t]" werden kann. Dass hierfür eine neue Regelung geschaffen wurde, wird damit begründet, dass die neue Liste sicherer Herkunftsstaaten von der bisherigen abweichen kann. Aktuell ist dies jedoch nicht der Fall: Die jetzt in der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz festgelegten Herkunftsstaaten sind identisch mit der Liste der in Anlage II zu § 29a AsylG genannten sicheren Herkunftsstaaten, sodass sich in der Praxis zunächst nichts ändert.&nbsp;</p>
<p>Momentan gelten die folgenden Herkunftsländer als sicher:</p><ul> 	<li>Albanien</li> 	<li>Bosnien und Herzegowina</li> 	<li>Georgien</li> 	<li>Ghana</li> 	<li>Kosovo</li> 	<li>Republik Moldau</li> 	<li>Montenegro</li> 	<li>Nordmazedonien</li> 	<li>Senegal</li> 	<li>Serbien</li> </ul><p>Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sind - unabhängig davon, ob sich die Ablehnung auf § 29a AsylG oder §29b AsylG stützt - in der Regel als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Antragstellenden Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die belegen, dass ihnen abweichend von der allgemein als "sicher" eingeschätzten Lage im Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen.</p>
<p>Daneben gelten für Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" verschiedene Auflagen und Restriktionen während des Asylverfahrens und darüber hinaus&nbsp;–&nbsp;so etwa die generelle Verpflichtung, während des gesamten Asylverfahrens in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung wohnen zu müssen (§ 47 Abs. 1a AsylG) sowie ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 AsylG, § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Da in den jeweiligen Regelungen klargestellt wurde, dass sie sich sowohl auf § 29a AsylG als auch auf § 29b AsylG beziehen, ergibt sich auch bei den Rechtsfolgen für die Betroffenen in der Praxis kein Unterschied.</p>
<p>Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag hat gegen das oben genannte Gesetz, mit dem der neue § 29b AsylG geschaffen wurde, Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie sieht in der Möglichkeit, dass die Bundesregierung allein über die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten entscheidet, eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Bundestags (externer Link zur <a href="https://www.gruene-bundestag.de/unsere-politik/fachtexte/klage-in-karlsruhe-wegen-sicherer-herkunftsstaaten/" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung der Bundestagsfraktion vom 29.1.2026</a>).</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3087</guid>
                        <pubDate>Fri, 30 Jan 2026 13:04:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neu bei uns: Neuauflage der Handreichung &quot;Krankheit als Abschiebungshindernis&quot;</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/neu-bei-uns-neuauflage-der-handreichung-krankheit-als-abschiebungshindernis</link>
                        <description>Die Broschüre &quot;Krankheit als Abschiebungshindernis&quot; ist in einer vollständig überarbeiteten Neuauflage erschienen und bei asyl.net online abrufbar. Die Handreichung wird herausgegeben vom Deutschen Roten Kreuz und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Beratungspraxis und bei den zuständigen Behörden stellt sich häufig die Frage, in welchen asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Konstellationen krankheitsbedingte Gefahren rechtlich zu berücksichtigen sind. Die Broschüre geht auf die Situationen ein, in denen es entscheidend auf die Darlegung und den Nachweis einer Erkrankung ankommt - sei es im Asylverfahren oder im aufenthaltsrechtlichen Kontext bei einer bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung. Die Anforderungen an die dabei vorzulegenden Nachweise haben sich im Laufe der Jahre ständig verändert, ebenso wie die Zuständigkeiten der Behörden, die in den verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von Krankheiten zu prüfen haben. Aufgrund verschiedener Neuerungen in den letzten Jahren wurde die Broschüre von der Autorin, Rechtsanwältin Oda Jentsch, umfassend überarbeitet.</p>
<p>Eingegangen wird in der Broschüre einleitend auf die Zuständigkeiten der Behörden (Ausländerbehörde oder BAMF) und auf die Unterscheidung von Erkrankungen mit Zielstaats- und Inlandsbezug. Ausführlich werden anschließend die Rechtsgrundlagen erläutert, aus denen Abschiebungshindernisse abzuleiten sind ebenso wie Aufenthaltstitel oder Duldungen, auf die gegebenenfalls ein Anspruch bestehen könnte. Die Darstellung wird ergänzt durch Praxishinweise sowie Übersichten (beispielsweise zu den Kriterien, die bei der Vorlage von Attesten zu berücksichtigen sind).</p>
<p>Die Broschüre ist unter dem u.g. Link abrufbar.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3084</guid>
                        <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 12:01:50 +0100</pubDate>
                        <title>Mehrere Bundesländer stoppen Abschiebungen in den Iran</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/mehrere-bundeslaender-stoppen-abschiebungen-in-den-iran</link>
                        <description>Aufgrund der aktuellen Proteste und der damit einhergehenden massenhaften Tötungen von Menschen im Iran haben mehrere Bundesländer einen Abschiebungsstopp in den Iran erlassen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Verschiedene Bundesländer haben Medienberichten zufolge einen Abschiebungsstopp für den Iran erlassen. Die <a href="https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-nrw-stoppt-abschiebungen-nach-iran-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Tagesschau</a> berichtete am 16. Januar 2026, dass Nordrhein-Westfalen seinen Abschiebungsstopp zunächst für drei Monate bis zum 15. April 2026 befristet hat. <a href="https://mffki.rlp.de/service/presse/detail/rheinland-pfalz-verhaengt-abschiebestopp-fuer-iranische-staatsangehoerige" target="_blank" rel="noreferrer">Rheinland-Pfalz</a> hat am 14. Januar 2026 bekannt gegeben, dass Abschiebungen ebenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt würden. Über beide Erlasse wird berichtet, dass&nbsp;Straftäter*innen, Gefährder*innen und Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse vorliegt, ausgenommen sind.&nbsp;Nach einer <a href="https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2026/01/berlin-brandenburg-iran-abschiebungen-ausgesetzt.html" target="_blank" rel="noreferrer">Meldung von rbb24 vom heutigen Tag</a> hat zudem das Land Brandenburg Abschiebungen in den Iran für drei Monate ausgesetzt. Ausgenommen seien auch hier "Gefährder" und Menschen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden seien. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass neben Brandenburg und den o.g. Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auch das Saarland und Schleswig-Holstein einen Abschiebungsstopp verhängt hätten.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des in Schleswig Holstein erlassenen&nbsp;<a href="https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MSJFSIGSH_Anordnung_Landesabschiebestopp.SH.in.den.Iran_20250115.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Abschiebungsstopp</a>s, der&nbsp;bis zum 14. April 2026 gelte, sieht dieser eine weitergehende Ausschlussklausel vor. Dort heißt es:</p>
<p><em>"[...] Ausgeschlossen von dieser Regelung sind iranische Staatsangehörige, bei denen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind außerdem iranische Staatsangehörige, bei denen die Abschiebung in den Iran allein an deren vorwerfbarem Verhalten, insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung bei der Pass-/Passersatzbeschaffung, scheitert. [...]"</em></p>
<p>Nach § 60a Abs. 1 AufenthG können die obersten Landesbehörden Abschiebungen in bestimmte Staaten zunächst für drei Monate aussetzen. Nach spätestens sechs Monaten ist allerdings die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI) notwendig, damit ein Abschiebungsstopp aufrechterhalten werden kann. Aus diesem Grund verweisen einige Bundesländer darauf, dass eine bundeseinheitliche Regelung notwendig sei, bevor ein Abschiebungsstopp verhängt werden könnte. Der Bundesinnenminister lehnt aktuell einen bundesweiten Abschiebestopp ab, wie aus <a href="https://www.mdr.de/nachrichten/alexander-dobrindt-abschiebung-iran-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Medienberichten</a> hervorgeht.</p>
<p>Eine bundesweite Regelung zur Aussetzung von Abschiebungen in den Iran gab es zuletzt nach einer Einigung der Innenministerkonferenz (IMK) im Dezember 2022, sie lief aber zum Jahresende 2023 aus, nachdem sich die Innenminister*innen der Länder <a href="https://www.frsh.de/artikel/innenministerkonferenz-beendet-iran-abschiebungsstopp" target="_blank" rel="noreferrer">nicht auf eine Verlängerung einigen konnten </a>und das BMI daraufhin angekündigt hatte, dass es einer Verlängerung durch einzelne Bundesländer voraussichtlich nicht zustimmen werde.&nbsp;</p>
<p>Laut einer <a href="https://fr-hessen.de/2026/01/19/innenminister-poseck-hessen-schiebt-nicht-in-den-iran-ab-fluechtlingsrat-korrigiert/" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung des Hessischen Flüchtlingsrats</a>&nbsp;hat der hessische Innenminister Roman Poseck angegeben, dass es in seinem Bundesland "längst" einen Abschiebungsstopp für den Iran geben soll. Dieser Darstellung widerspricht der Flüchtlingsrat: Es sei zwar richtig, dass es in den letzten Jahren nur sehr vereinzelte Abschiebungen aus Hessen in den Iran gegeben habe –&nbsp;einen formalen Abschiebestopp gebe es aber nicht. Personen aus dem Iran seien vielmehr weiterhin zur Passbeschaffung und zur Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" aufgefordert worden und bei Nichtmitwirken mit Arbeitsverboten, der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) und gekürzten Leistungen sanktioniert worden. Der Flüchtlingsrat empfiehlt mit Verweis auf die Äußerungen des hessischen Innenministers eine Aufhebung dieser Sanktionen zu beantragen.&nbsp;</p>
<p>Für iranische Staatsangehörige, die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wohnen, gilt daher jedenfalls für die Dauer des Abschiebestopps, dass sie nicht mit Sanktionen, wie beispielweise der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG; sog. Duldung light), belegt werden dürfen.&nbsp;Inhaber*innen der sogenannten Duldung light sollten Anträge auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG stellen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3076</guid>
                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 08:47:09 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2025/2026</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/gesetzesaenderungen-zum-jahreswechsel</link>
                        <description>Zum Ende des Jahres 2025 und mit Beginn des Jahres 2026 sind verschiedene gesetzliche Regelungen geändert worden, die den Flüchtlings- und Migrationsbereich betreffen. Einige dieser Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Chancen-Aufenthaltsrecht</h3>
<p>Das Ende 2022 eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht sah für geduldete Personen die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate "auf Probe" zu erhalten, um während dieses Zeitraums die noch fehlenden Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach §§ 25a,b AufenthG (Aufenthaltsgewährung wegen guter Integration) zu erfüllen.</p>
<p>Zum 31.12.2025 ist diese in § 104c AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis nun ausgelaufen und durch eine Übergangsregelung, die sich ebenfalls in § 104c AufenthG befindet, ersetzt worden. Danach soll eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) fortgelten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kann anschließend aber nur&nbsp;als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden. Außerdem wird klargestellt, dass nur ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b die Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4 AufenthG entfaltet (also der Aufenthalt weiterhin als erlaubt gilt, während die Ausländerbehörde den Antrag auf die Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis prüft).</p>
<p>Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts können bis zum 30.6.2027 Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a, b AufenthG stellen. Die Gesetzgebung hat bereits mit den erlassenen Änderungen zur Übergangsregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, dass Folgeänderungen in §§ 25a, b AufenthG zum 31.12.2025 wirksam werden und dies nunmehr auf den 1.7.2027 verschoben (siehe Art. 5 des <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/364/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025</a>). Insbesondere in den Absätzen 5 und 6 von § 25a AufenthG und den Absätzen 7 und 8 des § 25b AufenthG sind Besonderheiten für Personen mit Chancen-Aufenthaltsrecht geregelt, die dann entfallen werden.</p>
<h3>Auslaufen einer Sonderregelung für medizinisches Personal aus der Ukraine</h3>
<p>Außerdem wurde § 105d AufenthG aufgehoben. Dieser sah die Möglichkeit einer "Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde" vor und galt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG – also für aus der Ukraine geflüchtete Personen mit vorübergehendem Schutzstatus – sowie für Personen, die einen&nbsp;Antrag auf eine solche Aufenthaltserlaubnis gestellt hatten und denen eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde. Die Ermächtigung galt allerdings nur für die medizinische Versorgung von anderen aus der Ukraine geflüchteten Personen, wenn in deren Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterkünften kein medizinisches Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stand und hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in den entsprechenden Einrichtungen gefährdet gewesen wäre.</p>
<h3>Abschaffung der Pflichtvertretung in Abschiebungshaftsachen</h3>
<p>Mit dem&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/364/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam</a>&nbsp;(externer Link), das bereits seit dem 24.12.2025 gilt, wurde u.a. die Beiordnung von Pflichtanwält*innen in Abschiebungshaftverfahren abgeschafft. Diese Regelung war erst 2024 nach jahrelangen Forderungen aus der Anwaltschaft und Zivilgesellschaft, die hierin ein zentrales Element rechtstaatlicher Verfahren sahen, eingeführt worden. Die Abschaffung der verpflichtenden Beiordnung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft. Für vor dem 31. Mai 2026 bestellte anwaltliche Vertretungen findet das AufenthG in der bis dahin gültigen Fassung Anwendung (§ 104 Abs. 20 AufenthG).</p>
<h3>Festlegung "sicherer Herkunftsstaaten" durch Rechtsverordnung der Bundesregierung</h3>
<p>Ebenfalls in dem o.g. Gesetzespaket ist geregelt, dass die Bundesregierung ab dem 1.2.2026 durch eine Rechtsverordnung "sichere Herkunftsstaaten" festlegen kann. Das regelt der neu eingeführte § 29b AsylG. Dadurch wird eine neue Klasse "sicherer Herkunftsstaaten" geschaffen, welche die Bezeichnung "Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU" tragen. Gemeint ist die sogenannte Asylverfahrensrichtlinie der EU. Die bisherige Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten, die sich auf das Grundgesetz stützt (Art. 16a GG) und in § 29a AsylG zu finden ist, bleibt parallel erhalten. Während für die Aufnahme von Staaten in die Liste des § 29a AsylG allerdings eine gesetzliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrats notwendig ist, können nach § 29b AsylG "sichere Herkunftstaaten" nun allein durch die Regierung definiert werden. Voraussetzung ist, dass&nbsp;sich anhand der in den Herkunftsstaaten geltenden Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine Verfolgung sowie keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind. Ebenso darf in dem Staat keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen.</p>
<p>Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre – erstmals zum 12.&nbsp;Juni&nbsp;2027 – einen Bericht darüber vorlegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach der ab Juni 2026 geltenden EU-Asylverfahrensverordnung (Artikel&nbsp;62 Absatz&nbsp;1 der <a href="https://www.buzer.de/outb/eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32024R1348:DE:NOT" target="_blank" rel="noreferrer nofollow" title="öffnet externe Seite in neuem Fenster">Verordnung (EU) 2024/1348)</a>&nbsp;als solche bestimmt wurden.</p>
<p>Nicht betroffen von der Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" sind Personen,&nbsp;die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.</p>
<p>Die Verwaltungsgerichte können Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einholen, wenn sie die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig erachten. Dies sieht ein neu eingefügter Absatz 5 in § 77 AsylG vor.</p>
<h3>Weitere Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht</h3>
<p>Mit Inkrafttreten der Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zum 30.10.2025 wurde die Möglichkeit der Einbürgerung nach drei Jahren wieder gestrichen (siehe <a href="https://www.asyl.net/view/aenderungen-des-staatsangehoerigkeitsgesetzes-am-30102025-in-kraft-getreten" target="_blank">Meldung auf asyl.net vom 10.11.2025</a>). Nunmehr finden sich auch in dem o.g. Gesetzespaket weitere Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts:</p>
<p>Erstmals wird in § 35a StAG eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Entsprechende Verstöße können sowohl im eigenen Verfahren der betroffenen Person festgestellt werden als auch dann, wenn sie begangen wurden, um für eine andere Person eine Einbürgerung zu erwirken. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist sofort vollziehbar und Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sperrfrist gilt auch in Fällen, in denen die Einbürgerung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35.html" target="_blank" rel="noreferrer"> § 35 StAG </a>unanfechtbar zurückgenommen worden ist&nbsp;(externer Link; Rücknahme der Einbürgerung bei Erwirken durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind).</p>
<h3>Weitere Änderungen</h3>
<h4>SGB VI-Anpassungsgesetz</h4>
<p>Mit dem <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/355/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz)</a> vom 22.12.2025 wurden auch Regelungen im AufenthG geändert. In § 20a AufenthG (Chancenkarte) wird in Absatz 2 durch das Einfügen des Wortes "nur" klargestellt, dass die Chancenkarte ausschließlich für die dort geregelten Beschäftigungsmöglichkeiten gilt. Diese sind:&nbsp;</p><ol> 	<li>eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche und</li> 	<li>eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen, die jeweils qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden.</li> </ol><h4>Beschäftigungsverordnung</h4>
<p>Die Beschäftigungsverordnung wurde ebenfalls geändert. So sieht § 15a Abs. 2 Satz 2 BeschV eine neue Regelung zum Schutz von Saisonbeschäftigten vor: Wird ihnen von Arbeitgebenden eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, muss der Mietzins&nbsp;angemessen sein und er darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden. Diese Regelung wird ergänzt durch eine Neuerung in § 39 Abs. 4 AufenthG, wonach Arbeitgebende verpflichtet werden, der Bundesagentur für Arbeit im Fall der Saisonbeschäftigung Auskünfte zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe zu erteilen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3073</guid>
                        <pubDate>Mon, 22 Dec 2025 11:50:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neuen Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetzes für 2026 und die Frage nach deren Anwendbarkeit</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/die-neuen-regelsaetze-des-asylbewerberleistungsgesetzes-fuer-2026-und-die-frage-nach-deren-anwendbarkeit</link>
                        <description>Am 27. Oktober 2025 wurden die neuen Regelsätze veröffentlicht, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren sind. Die Sätze steigen nur geringfügig an und liegen weiterhin unter den Beträgen, die für 2024 galten. Es wird daher auch vertreten, dass die Regelsätze aus 2024 fortgelten müssten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die ab Januar 2026 geltenden Regelsätze nach § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind zu finden&nbsp;im Bundesgesetzblatt (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/251/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. I Nr. 251 vom 27. Oktober 2025</a>). Es ist jedoch umstritten, ob die Leistungssätze nicht höher ausfallen müssten.&nbsp;Einige Gerichte haben dies unter Verweis auf eine Regelung im SGB XII vertreten: § 28a Abs. 5 SGB XII sieht nämlich eine sogenannte Besitzstandsregelung für den Fall vor, dass sich im Rahmen der jährlichen Neuberechnung von Leistungssätzen eine Absenkung dieser Leistungen ergeben würde. In einer solchen Konstellation sollen die bestehenden Leistungssätze solange fortgelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben. Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass diese Besitzstandsregelung nicht auf Leistungen des AsylbLG anwendbar ist. Dem haben Sozialgerichte entgegengehalten, dass in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf den gesamten § 28a SGB XII Bezug genommen wird. Entsprechend sei der Wille der Gesetzgebung erkennbar, dass auch die Besitzstandsregelung für die Beträge des AsylbLG gelten sollte (siehe z.B. <a href="https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Anlage%20nl-05-2025_4.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">SG Speyer, Beschluss vom 12. Mai 2025 - S 16 AY 10/25 ER</a> - externer Link, oder SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2025 - S 16 AY 11/24 ER - asyl.net:<a href="https://www.asyl.net/rsdb/m33131" target="_blank"> M33131</a>).</p>
<p>Auch der Umstand, dass neue Leistungssätze im Bundesgesetzblatt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht würden, ändere daran nichts. So hätten einige Gerichte und verschiedene Stimmen in der Literatur vertreten, dass die Bekanntmachung nicht verbindlich sei und nur rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung habe. Diese Bekanntgabe betreffe nämlich kein förmliches oder materielles Gesetz und habe somit nicht einmal den Rang einer die Leistungsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift. Ein Anspruch auf rechtmäßig fortgeschriebene Leistungen folge demnach nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus dem Gesetz. Im Ergebnis müssten die Beträge aus dem Jahr 2024 weitergelten, weil die bekanntgemachten Beträge für 2025 – ebenso wie die nun veröffentlichten Sätze&nbsp;für 2026 –&nbsp;unter den Beträgen aus 2024 lägen. Anwendbar seien demnach weiterhin die Sätze, die im&nbsp;<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/288/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BG</a><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/288/VO" target="_blank" rel="noreferrer">Bl. 2023 I Nr. 288 vom 27.10.2023</a> veröffentlicht worden seien.</p>
<p>Wir stellen im folgenden daher eine Tabelle zur Verfügung, aus der die für 2026 bekanntgemachten Beträge entnommen werden können. In Klammern sind die Beträge enthalten, die 2024 galten.</p>
<p>Der Sozialrechtsexperte RA Volker Gerloff rät, Bescheide über die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, in denen die neuen Sätze zugrunde gelegt werden, rechtlich anzugreifen, weil die Behörden sich an den falschen Beträgen orientierten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3070</guid>
                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 08:52:09 +0100</pubDate>
                        <title>Neuauflage der Arbeitshilfe &quot;Grundlagen des Asylverfahrens&quot;</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/neuauflage-der-arbeitshilfe-grundlagen-des-asylverfahrens</link>
                        <description>Die Arbeitshilfe &quot;Grundlagen des Asylverfahrens&quot; des Paritätischen Gesamtverbands ist neu erschienen. Sie richtet sich an Mitarbeitende in der Asylverfahrensberatung und stellt neben den grundlegenden Aspekten des Asylverfahrens auch die Rolle und Rechtsgrundlagen der Asylverfahrensberatung dar.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die von Kirsten Eichler von der GGUA Flüchtlingshilfe e.V. verfasste Handreichung richtet sich insbesondere an neue Asylverfahrensberater*innen und sonstige Personen, die Asylsuchende im Rahmen des Asylverfahrens unterstützen und beraten möchten. Der Fokus liegt daher auf&nbsp;grundlegenden und praxisorientierten Informationen. Die Arbeitshilfe beschäftigt sich mit der Rolle der Asylverfahrensberatung und deren Rechtsgrundlagen sowie mit den Zuständigkeiten im Asylverfahren, dessen Ablauf und den Zustellungsvorschriften. Außerdem werden die Mitwirkungspflichten und das Kernstück des Asylverfahrens, die Anhörung behandelt. Zum Ende der Broschüre geht es um die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF sowie um die rechtlichen Folgen nach der Ablehnung im Asylverfahren.</p>
<p>Der Herausgeber weist darauf hin, dass die Arbeitshilfe mit Inkrafttreten der&nbsp;Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylrechts (GEAS)&nbsp;aktualisiert werden soll. So wird sich zwar durch die bevorstehende Umsetzung der GEAS-Reformen das Asylrecht grundlegend ändern. Doch auch mit der Geltung der GEAS-Reformen behalte die Arbeitshilfe ihre Bedeutung, da das alte Rechtssystem in zahlreichen Altfällen parallel zu den neuen Regelungen Anwendung finden wird.</p>
<p>Die Arbeitshilfe ist bei asyl.net unter "Publikationen" sowie bei der-paritaetische.de abrufbar (Links siehe unten).</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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