Die Asylanträge von Schutzsuchenden werden im Asylverfahren geprüft. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig, welches seine Zentrale in Nürnberg aber auch bundesweit verteilte Standorte hat. Diese Bundesbehörde untersucht dabei im Einzelfall, ob bei einer asylsuchenden Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schutzstatus vorliegen. Wenn es einen solchen zuspricht, folgt daraus für die betroffene Person ein entsprechendes Recht zum Aufenthalt.
Im Asylverfahren nimmt das BAMF zunächst den Asylantrag entgegen und prüft im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens, ob nicht ein anderer europäischer Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Bei Bejahung der deutschen Zuständigkeit wird eine Anhörung durchgeführt, die der schutzsuchenden Person Gelegenheit geben soll ihre Fluchtgründe darzulegen. Schließlich trifft das BAMF eine Entscheidung darüber, ob ein Schutzstatus gewährt wird oder der Asylantrag abgelehnt wird und erlässt einen entsprechenden Bescheid.
Neben dem grundsätzlich so ablaufenden regulären Asylverfahren gibt es noch besondere Verfahren, die größtenteils gesetzlich vorgesehen sind, zum Teil aber auch nur auf der Praxis des BAMF beruhen und die eine Beschleunigung des Verfahrens bezwecken.
Wird der Asylantrag teilweise oder vollständig abgelehnt, können gegen den Bescheid des BAMF Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Der dadurch eingeleitete Gerichtsprozess, bis zur letztinstanzlichen Entscheidung, ist auch noch Teil des Asylverfahrens. Falls sich nach endgültiger Ablehnung des Asylantrags neue Gründe für das Schutzgesuch ergeben, kann die asylsuchende Person einen Folgeantrag stellen. Falls ihr Asylantrag in einem anderen europäischen Staat abgelehnt wurde, wird ihr folgender Asylantrag in Deutschland als Zweitantrag behandelt, wenn Deutschland für dessen Prüfung zuständig ist.
Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende bestimmte Rechte und Pflichten. Dabei muss die Situation von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden speziell berücksichtigt werden.
Stand: Januar 2023
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