Um die Dauer von Asylverfahren zu senken und die Überlastung des BAMF zu verringern wurden verschiedene beschleunigte Verfahren genutzt bzw. eingeführt:
Für einen gewissen Zeitraum galt für bestimmte Personengruppen ein schriftliches Schnellverfahren. So wurde 2014/2015 syrischen und eritreischen Staatsangehörigen sowie Angehörigen von Minderheiten aus dem Irak der Flüchtlingsstatus ohne persönliche Anhörung zuerkannt, wenn sich aus einem Fragebogen ergab, dass sie tatsächlich zur jeweiligen Gruppe gehörten. Diese Praxis wurde Anfang 2016 wieder eingestellt.
Das sogenannte verkürzte Verfahren in Ankunftszentren wurde Ende 2015 eingeführt. Hierfür wurden sogenannte Ankunftszentren in gemeinsamer Verantwortung von Bund und Ländern geschaffen. In diesen Einrichtungen werden inzwischen bundesweit Asylverfahren innerhalb von wenigen Tagen durchgeführt. Die Verfahren finden weiterhin vollständig mit Anhörung statt, Laufzeiten werden verkürzt und Anträge von Personen aus bestimmten Herkunftsländern vorrangig bearbeitet (»Cluster«). Diese Vorgehensweise steht unter erheblicher Kritik, da sie Asylsuchenden den Zugang zu Beratung und Rechtsbeistand erschwert.
Daneben wurden Anfang 2016 beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG vorgesehen (Asylpaket II). Diese sollen in bestimmten Fällen, zB bei Identitätstäuschung aber auch bei einfacher Folgeantragstellung, und bei Asylsuchenden aus „sicheren Herkunftsstaaten“ durchgeführt werden. Ziel ist es, Asylverfahren mit geringer Erfolgsaussicht innerhalb einer Woche zu entscheiden; das Rechtsmittelverfahren soll innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Beschleunigte Asylverfahren können nur in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen nach § 5 Abs. 5 AsylG durchgeführt werden. Die Entscheidung des Bamf ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen, kann nicht isoliert angegriffen werden, sondern nur zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag (§ 44a VwGO). Die praktische Relevanz von bescheunigten Verfahren ist nur gering.
Der Koalitionsvertrag 2018 der CDU/CSU und SPD enthielt wiederum neue Verfahren in geplanten "AnkER"-Zentren (Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückführung). Solche gibt es bisher ausdrücklich nur in drei Bundesländern, nämlich in Bayern, Sachsen und im Saarland. Darüber hinaus haben weitere Bundesländer funktionsgleiche Einrichtungen, die jedoch anders bezeichnet werden. Diese Zentren werden heftig kritisiert, da die isolierte Unterbringung in großen Lagern Konflikte und Rechtsverletzungen fördert, Zugang zu Beratung verhindert und Kindern keinen regulären Schulunterricht ermöglicht (siehe Meldung vom 11.6.2018). Im Koalitionsvertrag für die 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP entschieden, das AnkER-Konzept nicht weiterzuverfolgen.