Es gibt Menschen, die, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen besonders vulnerabel sind. Nur durch eine Berücksichtigung der Situation dieser Personen beispielsweise im Zuge der Aufnahme und Unterbringung und im Asylverfahren können ihre Interessen gewahrt werden. Dies wird den EU-Mitgliedstaaten insbesondere von der EU-Verfahrensrichtlinie vorgegeben.
Nach Art. 24 Verf-RL ist zeitnah nach Asylantragstellung festzustellen, ob eine antragstellende Person besondere Unterstützung im Asylverfahren benötigt. Diese Prüfung kann verbunden werden mit der Beurteilung von besonderen Bedürfnissen von Asylsuchenden, die wiederum in der EU-Aufnahmerichtlinie vorgesehen ist. Als besonders Schutzbedürftig zählen nach Art. 21 Aufnahme-RL unter anderem begleitete und unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, körperlich oder psychisch erkrankte Personen und Personen, die Folter oder Gewalt erlitten haben. Diese Personen müssen entsprechend ihrer Bedürfnisse während des Asylverfahrens untergebracht und versorgt werden. LSBTI* (Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen) werden in der Aufnahme-RL zwar nicht explizit als besonders schutzbedürftige Gruppe aufgezählt, werden in der Praxis in aller Regel als solche behandelt. Zudem wird die Aufzählung der Personengruppen in der Aufnahme-RL mit den Worten „Personen wie …“ eingeleitet, so dass die Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen ist.
Welche besonderen Garantien für das Asylverfahren erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Den Schutzsuchenden muss angesichts ihrer besonderen Situation Unterstützung gewährt werden, damit auch sie die Gründe für ihren Asylantrag vollumfänglich darlegen können. Insbesondere kann dies laut Verfahrensrichtlinie dadurch geschehen, dass ihnen ausreichend Zeit gewährt wird.
Stand: März 2023