Sowohl die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates nach der Dublin-Verordnung als auch die bereits erfolgte Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Staat, kann dazu führen, dass ein Asylantrag in Deutschland nicht inhaltlich geprüft wird.
Zwar ist die Dublin-Verordnung auf Personen mit Schutzberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anwendbar. Allerdings wird die erfolgte Schutzzuerkennung meist erst im Dublin-Verfahren festgestellt, so dass auch bei Asylantragstellung durch sogenannte Anerkannte zunächst ein solches eingeleitet wird.
Stand: Dezember 2024
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