Gegen den Bescheid des BAMF kann Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der steht, wie welche Rechtsmittel innerhalb welcher Frist bei welchem Gericht eingelegt werden können. Falls diese Belehrung fehlerhaft ist oder fehlt, verlängert sich die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr.
Für die verschiedenen Arten der Ablehnung gelten unterschiedliche Fristen: Bei einer „einfachen Ablehnung“ muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. Für die Begründung der Klage gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Abschiebung bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt wird. Die Asylsuchenden behalten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihre Aufenthaltsgestattung.
Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder als „unzulässig“ muss die Klage schon innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei Gericht eingelegt werden. Für die Begründung gilt trotz dessen die Monatsfrist. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid des BAMF einschließlich der Abschiebungsandrohung (bzw. Abschiebungsanordnung) wirksam bleibt. Deshalb ist es notwendig, dass zusammen mit der Klage – ebenfalls innerhalb einer Woche – ein Eilrechtsschutzantrag bei Gericht eingereicht wird, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Ansonsten erlischt die Aufenthaltsgestattung und die betroffene Person kann trotz des laufenden Klageverfahrens abgeschoben werden.
Wenn einem Asylantrag nur teilweise stattgegeben wurde, also beispielsweise der Flüchtlingsschutz versagt wurde, subsidiärer Schutz aber gewährt wurde, dann kann gegen die teilweise Ablehnung geklagt werden. Zu solchen sogenannten Upgrade- oder Aufstockungsklagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstatt nur des subsidiären Schutzes kommt es seit dem Frühjahr 2016 häufig. Das liegt daran, dass das BAMF Anfang 2016, als der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt wurde, dazu überging Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern, insbesondere aus Syrien, aber auch aus Eritrea, nur noch den subsidiären Schutz zuzusprechen anstatt wie vorher fast durchweg den Flüchtlingsschutz (siehe Meldung vom 24.2.2017).
Stand: Oktober 2022
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