Jeglicher Schutzstatus kann nachträglich wieder entfallen. Dies betrifft also sowohl die Asylberechtigung und den internationalen Schutz als auch nationale Abschiebungsverbote. Die Schutzberechtigung kann erlöschen oder widerrufen bzw. zurückgenommen werden.
Erlöschen
Nur die Asylberechtigung und die Flüchtlingsanerkennung können laut § 72 AsylG erlöschen, wenn die betroffene Person eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem BAMF auf den Schutzstatus verzichtet, oder wenn die Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. In diesen Fällen erlischt der Schutzstatus automatisch per Gesetz; die Ausländerbehörde stellt das Erlöschen lediglich fest und fordert die betroffene Person dazu auf, ihren Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis für Flüchtlinge abzugeben.
Widerruf und Rücknahme
Der in Deutschland gewährte Schutz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder aberkannt werden (siehe §§ 73 ff. AsylG). Dies geschieht dann im Rahmen eines Widerrufs oder einer Rücknahme.
Die zuerkannte Schutzberechtigung wird widerrufen, wenn sie ursprünglich richtigerweise gewährt wurde, die Voraussetzungen für sie aber nicht mehr vorliegen, etwa weil die betroffene Person ohne Gefahr wieder in ihr Heimatland zurückkehren kann. Bei einer Reise in das Herkunftsland wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, den internationalen Schutz oder für ein Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen, es sei denn, die Reise war aus sittlichen Gründen zwingend geboten.
Darüber hinaus ist bei allen Schutzstatus jederzeit auch ein anlassbezogener Widerruf möglich, sofern die Voraussetzungen für die Schutzberechtigung nicht mehr vorliegen. Das kann sein, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland so grundlegend und dauerhaft geändert haben, dass die im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nicht mehr bestehen. Auch die Beantragung von Familienschutz oder Familiennachzug stellt regelmäßig einen Anlass für das BAMF dar, seine Entscheidung zu überprüfen. Insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem Jahr kann zu einem Widerruf führen (§§ 60 Abs. 8, Abs. 8a und Abs. 8b AufenthG).
Sie wird dagegen zurückgenommen, wenn die Schutzgewährung ursprünglich fehlerhaft erfolgte, also auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte.
Im Rahmen der Prüfung hat das BAMF ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren einzuhalten und muss den betroffenen Personen die Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern und gegebenenfalls Gründe vorzutragen, die einem Widerruf / einer Rücknahme entgegenstehen. Das BAMF hat über die Widerrufsprüfung hinaus von sich aus umfassend darüber zu entscheiden, ob andere Gründe einer Abschiebung im konkreten Fall entgegenstehen (z.B. nationale Abschiebungsverbote).
Entscheidet das BAMF auf Widerruf oder Rücknahme, hat die betroffene Person zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Zeit, um dagegen zu klagen. Die Klage gegen einen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid hat aufschiebende Wirkung außer in den Fällen, in denen von der betroffenden Person eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Wurde die Schutzzuerkennung widerrufen oder zurückgenommen, hat im Folgenden die Ausländerbehörde zu prüfen, ob auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden kann. Betroffene Personen können auch aus anderen Gründen noch ein Bleiberecht haben.
Stand: Dezember 2024
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