Wenn Asylsuchende sich nach der Einreise bei der Grenzbehörde, der Polizei oder einer Ausländerbehörde melden und um Asyl nachsuchen, so stellt dies noch keinen Asylantrag dar. Es handelt sich lediglich um ein sogenanntes Asylbegehren oder Asylgesuch. Die Behörden registrieren die Betroffenen und leiten sie dann an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmestelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge weiter. Hierfür wird häufig eine sogenannte Anlaufbescheinigung ausgestellt. Das Asylgesuch kann aber auch gleich schon bei einer Aufnahmeeinrichtung vorgebracht werden.
Es ist möglich, dass das Asylverfahren anschließend an dem Ort durchgeführt wird, bei dem sich die Asylsuchenden melden. Häufig erfolgt aber auch die Zuweisung in ein anderes Bundesland. Dort wird mithilfe des bundesweiten Systems zur Verteilung von Asylsuchenden (EASY) ermittelt, welche Aufnahmeeinrichtung für eine asylsuchende Person zuständig ist. Hierbei wird neben der Bevölkerungszahl und Leistungsfähigkeit der Bundesländer auch die Kapazität von BAMF-Standorten sowie ihre Spezialisierung auf bestimmte Herkunftsländer berücksichtigt. In der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung wird den Betroffenen ein Ankunftsnachweis ausgestellt und sie bekommen einen Termin zur Asylantragstellung bei der zugeordneten Außenstelle des BAMF. In jedem Bundesland in Deutschland gibt es Aussenstellen, sogenannte Ankunftszentren oder ANkER - Einrichtungen (Standorte des BAMF). In den Ankunftszenren oder AnkER - Einrichtungen sind die verschiedenen Schritte (Registrierung, ärztliche Untersuchung, Asylantragstellung)zusammengefasst, damit die Asylverfahren schneller durchgeführt werden können.
Die Asylantragstellung erfolgt grundsätzlich persönlich. Der Asylantrag wird auch für jedes minderjährige, ledige Kind mitgestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufhält. Falls noch nicht geschehen, werden hier Asylsuchende erkennungsdienstlich behandelt, d.h. es werden Fotos von ihnen gemacht und Fingerabdrücke (ab 6 Jahren) genommen. Anhand dieser wird mit der „EURODAC“-Datenbank überprüft, ob die Betroffenen bereits in einem anderen europäischen Staat registriert wurden und ggf. ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Bei der förmlichen Asylantragstellung wird der Ankunftsnachweis durch die Aufenthaltsgestattung ersetzt. Der Aufenthalt gilt aber schon ab Ausstellung des ersteren als gestattet.
Stand: Dezember 2024
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