Auch wenn es “Asylantrag” und “Asylverfahren” heißt, prüft das Bundesamt nicht nur die Asylberechtigung nach dem Grundgesetz, sondern auch den sogenannten internationalen Schutz. Darunter fällt sowohl der Flüchtlingsschutz als auch der subsidiäre Schutz. Zudem prüft das BAMF immer, ob Abschiebungsverbote vorliegen – dies gilt auch im Falle der Ablehnung des Asylantrags im Dublin-Verfahren aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das BAMF über einen Asylantrag entscheiden kann. Es kann den Antrag entweder ohne inhaltliche Prüfung als „unzulässig“ ablehnen, so etwa im Dublin-Verfahren. Es kann den Antrag zudem nach inhaltlicher Prüfung als „offensichtlich unbegründet" oder einfach „unbegründet“ ablehnen. Ein Antrag wird z. B. als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, wenn es sich um die Ablehnung des Antrags einer Person aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat handelt (siehe § 29a AsylG), wenn die Person über ihre Identität getäuscht oder gefälschte Beweismittel vorgelegt hat (siehe dazu § 30 AsylG) oder wenn ihre Aussagen erhebliche Widersprüche aufweisen.
Einem Asylantrag kann aber auch teilweise stattgegeben werden. So werden in zahlreichen Fällen zwar das Asylrecht sowie der Flüchtlingsschutz abgelehnt, aber es wird subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot zuerkannt.
Gegen jede Ablehnung des Asylantrags ist Rechtsschutz möglich.
Stand: März 2023
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