Bevor das BAMF den Asylantrag inhaltlich prüft, wird das sogenannte Dublin-Verfahren durchgeführt. Im Rahmen dessen wird ermittelt, ob Deutschland überhaupt für die Prüfung des Asylantrags der betreffenden Person zuständig ist und nicht ein anderer Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung.
Bei Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, aber bereits internationalen Schutz in einem anderen EU-Staat erhalten haben, ist die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Auch bei diesen sogenannten Anerkannten wird jedoch meist zunächst ein Dublin-Verfahren eingeleitet, da die Schutzzuerkennung im anderen EU-Staat häufig erst hierdurch festgestellt wird.
Das Dublin-Verfahren ist kein gesondertes Verfahren, sondern Bestandteil des Asylverfahrens. Einzelheiten hierzu finden sich unter dem Punkt Dublin-Verfahren im Abschnitt Dublin-Verfahren und Schutz in EU-Staat.
Stand: Dezember 2024
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