Ist Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig, erfolgt in der Regel die persönliche Anhörung, durch die der asylsuchenden Person Gelegenheit gegeben werden soll vollumfänglich zu den Gründen ihrer Flucht aus ihrem Heimatland vorzutragen. Die Anhörung ist zentraler Teil des Asylverfahrens. Die Prüfung des Schutzstatus basiert hauptsächlich auf den Darlegungen der asylsuchenden Person, da es im Regelfall, neben allgemeinen Informationen zum Herkunftsland, keine Nachweise für die Fluchtgründe der betroffenen Person gibt.
Die Anhörung wird von Mitarbeiter*innen des Bundesamts durchgeführt und kann bereits wenige Tage nach Asylantragstellung oder aber mehrere Monate danach stattfinden. Bei der Anhörung ist ein*e Dolmetscher*in des BAMF anwesend. Zusätzlich können die Asylsuchenden eine weitere Person mitbringen, die die entsprechende Sprache und Deutsch beherrscht und sie bei der Verständigung unterstützt. Auch ein*e beauftragte Anwalt*Anwältin kann an der Anhörung teilnehmen oder aber eine andere Vertrauensperson als „Beistand“.
Die Anhörung beginnt in der Regel mit einem Katalog von Fragen, mit welchen zunächst die persönlichen Verhältnisse sowie der Reiseweg abgefragt werden. Anschließend können die Asylsuchenden ihre Fluchtgründe sowie besondere Umstände wie z.B. Erkrankungen vortragen. Die Angaben werden in einem Protokoll festgehalten, welches der asylsuchenden Person rückübersetzt wird, um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden. Das Protokoll der Anhörung ist eines der wichtigsten Dokumente des Asylverfahrens, da es sein kann, dass eine andere Person beim BAMF als die, die die Anhörung durchgeführt hat, über den Asylantrag entscheidet. Auch in einem eventuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht spielt das Anhörungsprotokoll eine zentrale Rolle.
Stand: Januar 2023
Kategorie Asylverfahrens- und Prozessrecht
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