Die Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen (siehe § 60a AufenthG).
Sie wird Personen erteilt, die sich zwar nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten, deren Abschiebung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und verschafft auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; sie lässt nur die Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts entfallen. Geduldete Personen bleiben weiterhin ausreisepflichtig. Die Duldung erlischt mit Ausreise der betroffenen Person und berechtigt nicht zur Rückkehr nach Deutschland.
Geduldete unterliegen der sogenannten Residenzpflicht (siehe § 61 AufenthG). Danach ist ihre Bewegungsfreiheit auf das Gebiet des jeweils zuständigen Bundeslands beschränkt. Die räumliche Beschränkung gilt für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts und kann auch danach angeordnet werden, etwa wenn die Abschiebung kurz bevor steht oder der betroffenen Person vorgeworfen wird, ihre Abschiebung zu verhindern oder bestimmte Straftaten begangen zu haben. Ist die geduldete Person auf Sozialleistungen angewiesen, so unterliegt sie auch einer Wohnsitzauflage (siehe § 61 Abs. 1d AufenthG). Reisen innerhalb des Bundesgebiets sind demnach nur möglich, wenn keine Residenzpflicht gilt.
Kommt eine geduldete Person ihrer Pflicht zur Identitätsklärung und Passbeschaffung nicht nach, so wird eine Duldung nach § 60b AufenthG als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt (sogenannte "Duldung-light"). Eine solche Duldung kann nur erteilt werden, wenn die Abschiebung wegen Täuschung über die Identität / Staatsangehörigkeit, wegen falscher Angaben oder fehlender Passbeschaffung nicht erfolgen kann, also auf dem individuellen Verhalten beruht. Ist die Abschiebung aus anderen Gründen unmöglich, dann darf eine Duldung nach § 60b AufenthG nicht erteilt werden. Die Folgen einer Duldung nach § 60b AufenthG sind die Versagung der Beschäftigungserlaubnis (eine bereits vorhandene Beschäftigungserlaubnis erlischt nicht automatisch, sondern muss in einem eigenständigen Verwaltungsakt widerrufen werden) gekürzte Leistungen und die Duldungszeiten sind nicht anrechenbar für den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG.
Arbeiten dürfen geduldete Personen auch ansonsten nur mit einer Arbeitserlaubnis. Eine solche können sie bei Aufenthalt in einer Landeseinrichtung frühestens nach sechs Monaten erhalten; bei Aufenthalt außerhalb einer Landeseinrichtung ggfs. schon nach drei Monaten.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben geduldete Personen einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Diese vermitteln für die Dauer der Ausbildung bzw. Beschäftigung ein faktisches Bleiberecht. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder langfristiger Beschäftigung ist ein sogenannter Spurwechsel und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich.
Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und können nach 18 Monaten Zugang zu Sozialleistungen nach dem SGB XII haben, wenn sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Stand: Dezember 2024
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