Geduldete Personen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Eine solche Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit kann bei Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nach 6-monatigem Aufenthalt erteilt werden, wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Gründe für ein solches Verbot können sein:
Wohnt die Person nicht mehr in einer Landeseinrichtung, kann eine Arbeitserlaubnis bereits nach drei Monaten erteilt werden, sofern keiner der oben genannten Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegt. Eine Erlaubnis zur Beschäftigung wird in den ersten 48 Monaten des Aufenthalts nur für ein konkretes Arbeitsplatzangebot erteilt. Dazu muss die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Arbeitsagentur vom Arbeitgeber ausgefüllt und bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis).
Personen, die eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" haben (sogenannte Duldung light), darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Hat eine solche Person zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer "Duldung light" eine Beschäftigungserlaubnis, so erlischt Letztere nicht automatisch, sondern muss in einem eigenständigen Verwaltungsakt widerrufen werden.
Innerhalb der ersten 48 Monate des Aufenthalts ist zudem die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig. Diese prüft die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle.
Stand: Dezember 2024
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