Fiktionsbescheinigung

In bestimmten Fallkonstellationen gilt der Aufenthalt einer Person, die einen Aufenthaltstitel beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Person zwar keinen Aufenthaltstitel besitzt, sich aber dennoch rechtmäßig in Deutschland aufhält – so etwa bei Personen, die ohne Visum einreisen und sich für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland aufhalten dürfen (z.B. US-amerikanische, kanadische, israelische und japanische Staatsangehörige). Dies gilt auch für Personen, die aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung visumsfrei einreisen und sich für 90 Tage in Deutschland aufhalten dürfen. Beantragen sie in dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis – sei es zum Zweck des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG oder aus anderen Gründen (z.B. Studium oder Arbeit), gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung als erlaubt.

Diese sogenannte „Erlaubnisfiktion“ wird mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG bescheinigt. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, haben allerdings erst nach erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung einen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung.

Von der Erlaubnisfiktion zu unterscheiden ist die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Diese tritt in den Fällen ein, in denen eine Person bereits einen Aufenthaltstitel besitzt und vor dessen Ablauf die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. In diesem Fall besteht der alte Aufenthaltstitel mit allen Rechtsfolgen (z.B. Arbeitsmarktzugang, Anspruch auf Sozialleistungen) weiter fort, bis über den neuen Antrag entschieden wird. Auch in diesem Fall gibt es einen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung.

Wer eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzt, kann ins Ausland reisen und wieder legal nach Deutschland zurückkehren. Dies ist mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht möglich. Der Unterschied ist, dass im Falle von § 81 Abs. 4 AufenthG ein bestehender Aufenthaltstitel als fortgeltend gilt, womit die Einreisevoraussetzung des Besitzes eines gültigen Aufenthaltstitels erfüllt ist. Im Fall von § 81 Abs. 3 AufenthG ist dies anders, weil lediglich der Aufenthalt als erlaubt gilt, ohne dass ein Aufenthaltstitel vorliegt.

Stand: März 2023

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