Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der der Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland dient und zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigt (siehe § 9 AufenthG). Sie verleiht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und ist im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis nicht grundsätzlich an einen bestimmten Zweck gebunden.
Eine Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn eine Person seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel bestimmte weitere Kriterien erfüllt. So müssen der Lebensunterhalt gesichert sein, ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen, Kenntnisse über die deutsche Sprache (Niveau B1) sowie die Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen und die Person darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Zudem muss eine Arbeitserlaubnis vorliegen und es müssen 60 Monate Beiträge in die Rentenversicherung geleistet worden sein. Von den Voraussetzungen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung abgesehen werden.
Daneben gibt es allerdings noch weitere Möglichkeiten, eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen zu erhalten, etwa als Fachkraft (siehe § 18c AufenthG), als Inhaber*in einer Blauen Karte EU (siehe § 18c Abs. 2 AufenthG), bei erfolgreicher selbstständiger Tätigkeit (siehe § 21 Abs. 4 AufenthG) oder für Familienangehörige von Deutschen (siehe § 28 Abs. 2 AufenthG). Auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen erleichterten Zugang zur Niederlassungserlaubnis (siehe § 26 Abs. 3 AufenthG). Im Regelfall können sie unter etwas geringeren Voraussetzungen nach fünf Jahren und bei besonderen Integrationsleistungen nach drei Jahren diesen unbefristeten Aufenthaltstitel erlangen. Ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht können Kinder ab ihrem 16. Lebensjahr erwerben (siehe § 35 AufenthG).
Stand:Dezember 2024
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