Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der der Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland dient und zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigt (siehe § 9 AufenthG). Sie verleiht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und ist im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis nicht grundsätzlich an einen bestimmten Zweck gebunden.
Eine Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn sich eine Person seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält und neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel bestimmte weitere Kriterien erfüllt. So müssen der Lebensunterhalt gesichert sein, ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen, Kenntnisse über die deutsche Sprache sowie die Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen und die Person darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Zudem muss eine Arbeitserlaubnis vorliegen und es müssen bestimmte Beiträge in die Rentenversicherung geleistet worden sein.
Daneben gibt es allerdings noch weitere Möglichkeiten, eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen zu erhalten, etwa als Absolvent*in einer deutschen Hochschule (siehe § 18b AufenthG), als Inhaber*in einer Blauen Karte EU (siehe § 19a AufenthG), bei erfolgreicher selbstständiger Tätigkeit (siehe § 21 AufenthG) oder für Familienangehörige von Deutschen (siehe § 28 AufenthG). Auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen erleichterten Zugang zur Niederlassungserlaubnis. Im Regelfall können sie unter etwas geringeren Voraussetzungen nach fünf Jahren und bei besonderen Integrationsleistungen nach drei Jahren diesen unbefristeten Aufenthaltstitel erlangen.
Stand: Januar 2022
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