Blaue Karte EU

Die sogenannte Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel, der für bis zu vier Jahre erteilt werden kann und darauf abzielt, ein Aufenthaltsrecht für Hochqualifizierte auf EU-Ebene einzuführen. Seit November 2023 finden sich die dafür maßgeblichen Bestimmungen im deutschen Aufenthaltsrecht in § 18g des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Blaue Karte EU ermöglicht es verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen – also Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen – eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Beantragt werden kann sie von diesen Personengruppen:

  • Personen mit einer akademischen Ausbildung (wobei erleichterte Voraussetzungen gelten für Personen, die in einem sogenannten "Engpassberuf" – z.B. als Ärzt*innen, IT-Spezialist*innen, Ingenieur*innen – arbeiten sowie für Personen, die ihren Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre erworben haben),
  • IT-Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung,
  • Personen, die über einen Bildungsabschluss verfügen, der mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und ein bestimmtes Mindestgehalt erreicht wird. Für die Blaue Karte EU ist der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht erforderlich.

Personen mit einer Blauen Karte EU haben nach 27 Monaten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, sofern sie in diesem Zeitraum beschäftigt waren und entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist bereits nach 21 Monaten möglich, wenn ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) nachgewiesen werden können.

Stand: Dezember 2024

Materialien

Links

  • Link zu make-it-in-germany.com (Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland)
  • Link zu handbookgermany.de

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.