Unternehmensinterner Transfer (ICT-Karte)

Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zur Ermöglichung des Arbeitens für Personen, die von ihren Unternehmen in eine Niederlassung innerhalb der EU entsandt werden. Grundlage ist die ICT-Richtlinie (2014/66), die Abkürzung ICT steht für "intra-corporate transfer" (unternehmensinterner Transfer). Geregelt wird die ICT-Karte in § 19 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Darin wird der unternehmensinterne Transfer definiert als

  • vorübergehende Abordnung in eine deutsche Niederlassung eines Unternehmens, das seinen Sitz außerhalb der EU hat, oder
  • vorübergehende Abordnung in eine deutsche Niederlassung einer Unternehmensgruppe, zu der das Unternehmen, das die Person entsendet, gehört.

Die ICT-Karte kann an Führungskräfte oder Spezialist*innen sowie an Trainees eines Unternehmens erteilt werden. Der Begriff "Spezialist*innen" wird dabei so verstanden, dass diese Mitarbeitenden neben einem hohen Qualifikationsniveau und Berufserfahrung über "unerlässliche Spezialkenntnisse" verfügen müssen, die für die Arbeit in der deutschen Niederlassung wesentlich sind (§ 19 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Trainees müssen über einen Hochschulabschluss verfügen und müssen für die Teilnahme am Traineeprogramm entlohnt werden (§ 19 Abs. 3 AufenthG).

Eine ICT-Karte kann für bis zu drei Jahre an Führungskräfte oder Spezialist*innen und bis zu einem Jahr an Trainees erteilt werden. Die ICT-Karte muss vom Ausland aus beantragt werden und die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung zustimmen.

Im Rahmen der sogenannten kurzfristigen Mobilität können unternehmensintern transferierte Personen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen in einer deutschen Niederlassung ihrer Arbeitgeber*innen arbeiten, ohne dafür einen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen (§ 19a AufenthG). Hierfür ist eine Mitteilung an das BAMF nötig, dem neben der ICT-Karte auch ein Abordnungsschreiben und der Arbeitsvertrag beigefügt werden müssen. Es muss ersichtlich sein, dass die Person auch nach Ende des Transfers weiterhin beim gleichen Arbeitgebenden beschäftigt sein wird.

Arbeitnehmer*innen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte besitzen, können außerdem eine "Mobile-ICT-Karte" erhalten, wenn sie innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe nach Deutschland entsendet werden (§ 19b AufenthG). Mit der Mobilen-ICT-Karte ist die Beschäftigung auch für Zeiträume von mehr als 90 Tagen möglich. Die Mobile-ICT-Karte kann direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt werden.

Ehe- oder Lebenspartner*innen sowie minderjährige, ledige Kinder von Personen, denen in Deutschland eine ICT-Karte oder Mobile ICT-Karte erteilt wird, können unter den Voraussetzungen der §§ 29ff. AufenthG für denselben Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Stand: Juni 2024

Materialien

  • Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit auf der Seite „Internationaler Personalaustausch, ICT-Karte und mobile-ICT-Karte“ (u.a. Links zu Merkblatt "Informationen für Arbeitgeber")

Links

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