Eine Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde ausgestellt und berechtigt zum längeren, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland (siehe § 7 AufenthG). Sie muss unabhängig davon, ob die Einreise ein Visum erforderte, vorliegen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet und zu einem bestimmten Zweck erteilt, der sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt. Dies kann etwa zur Aufnahme einer Ausbildung (siehe §§ 16 ff. AufenthG) oder einer Erwerbstätigkeit (siehe §§ 18 ff. AufenthG) sein. Für Schutzsuchende ergibt sich der Zweck des Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (siehe § 22 ff. AufenthG). Auch ein Aufenthalt aus familiären Gründen ist möglich und ist für Schutzsuchende insbesondere im Rahmen des Familiennachzuges relevant (siehe §§ 27 ff. AufenthG).
In besonders begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis zudem zu einem im Aufenthaltsgesetz nicht aufgeführten Aufenthaltszweck erteilt werden.
Stand: Januar 2023
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