Erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel, z.B. durch Widerruf, Rücknahme oder Ausweisung, so trifft die betroffene Person grundsätzlich eine Ausreisepflicht (siehe § 50 AufenthG). Das bedeutet, dass sie das Bundesgebiet unverzüglich oder – falls eine Ausreisefrist gesetzt wurde – bis zum Ablauf dieser Frist verlassen muss. Die Ausreise in einen anderen EU- bzw. Schengen-Staat genügt diesen Anforderungen nur, sofern die betroffene Person auch die Erlaubnis hat, dort einzureisen und sich aufzuhalten.
Kommt die Person ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, wurde keine Ausreisefrist gewährt oder erscheint aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich, so wird die Ausreisepflicht durch die Abschiebung durchgesetzt (siehe § 58 AufenthG). Diese darf aber erst erfolgen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person unerlaubt eingereist ist, nicht beabsichtigt einen Asylantrag zu stellen oder wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels unanfechtbar abgelehnt wurde, also keine Rechtsmittel mehr dagegen möglich sind (§ 58 Abs. 2 AufenthG).
Stand: Dezember 2024
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