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(Wieder-) Einreise- und Aufenthaltsverbote und deren Befristung

Eine Person, die aus Deutschland ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde oder gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, darf zunächst für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr einreisen oder sich hier aufhalten. Zu diesem Zweck wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (siehe § 11 AufenthG). Das gleiche gilt auch für eine Person, die zurückgewiesen wurde, weil sie unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten.

Aber auch bei freiwilliger Ausreise kann unter Umständen eine sogenannte Wiedereinreisesperre verhängt werden. Dies kommt zum einen bei Personen aus sicheren Herkunftsländern in Betracht, deren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde sowie für Personen, deren Folge- oder Zweitanträge wiederholt als unzulässig abgelehnt wurden. Zum anderen kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, wenn eine ausreisepflichtige Person verschuldet nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist ausreist.

Die für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständige Behörde bestimmt, wie lange das Einreise- und Aufenthaltsverbot andauern soll. Es darf in der Regel höchstens fünf Jahre betragen. Hier können insbesondere auch persönliche Umstände eine Rolle spielen wie Alter oder familiäre Situation. Wurde eine Person jedoch aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen oder stellt sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann die Wiedereinreisefrist auch bis zu zehn Jahre betragen.

Tritt eine erteilte Wiedereinreisesperre durch die (zwangsweise) Ausreise in Kraft, so erfolgt für die betroffene Person ein Eintrag im polizeilichen Informationssystem INPOL, im Ausländerzentralregister sowie unter Umständen auch im Schengener Informationssystem (SIS). Erfolgt trotz des Verbots eine Wiedereinreise, so kann die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden. Bei einem illegalen Aufenthalt in Deutschland drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, Einreise- und Aufenthaltsverbote unter bestimmten Umständen aufheben zu lassen oder zu verkürzen. Die Zuständigkeit für den Erlass, die Befristung und auch die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots hängt von dem Zusammenhang, in dem das Verbot erlassen wird, ab. Wird das Verbot in einer Entscheidung über einen Asylantrag erlassen, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.

Stand: Dezember 2024

Materialien

  • Beitrag im Asylmagazin 1-2/2019 von Thomas Oberhäuser: Das Einreiseverbot und seine Befristung – § 11 AufenthG unter dem Einfluss des Unionsrechts und des BVerwG (Stand: Januar 2019).
  • Broschüre des Deutschen Caritasverbands, Migration im Fokus: Abschiebung und Abschiebungshaft (Stand: Dezember 2019).
  • BAMF-Dienstanweisungen Asyl (DA) unter Stichwort Einreise- und Aufenthaltsverbot (Stand: Januar 2023).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur „Aufenthaltsbeendigung“ (Stand: Februar 2018).
  • Link zu den Informationen des Flüchtlingsrat Niedersachsen zum Umgang mit Einreise- und Aufenthaltsverboten (Stand: Juli 2019).
  • Link zum "Wissen kompakt" zum Thema "Umgang mit Einreise und Aufenthaltsverboten" bei basiswissen.asyl.net (Stand: Januar 2023).

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