Die Abschiebung muss schriftlich angedroht werden (siehe § 59 AufenthG, § 34 AsylG). Diese sog. Abschiebungsandrohung ist meist direkt mit z.B. einem negativen Asylbescheid oder einem Widerrufsbescheid verbunden. In der Androhung muss eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen bestimmt sein, innerhalb derer die Person freiwillig ausreisen kann. In besonderen Fällen ist eine solche Fristsetzung nicht notwendig, z.B. wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person sich der Abschiebung entziehen will. Die Abschiebung darf jedoch nicht angdroht werden, wenn das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der betroffenen Person entgegenstehen.
Die Abschiebungsandrohung muss zudem den Zielstaat nennen, in den die betroffene Person abgeschoben werden soll. Dies muss nicht zwingend das Heimatland sein, sondern kann auch ein Staat sein, zu dem die Person einen konkreten Bezug aufweist, etwa weil sie sich dort bereits längere Zeit aufgehalten hat. Daneben kann die Abschiebung allerdings auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die Person einreisen darf oder die zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Liegt ein Abschiebungsverbot bezüglich eines oder mehrerer Länder vor, steht dies der Abschiebungsandrohung nicht entgegen; die entsprechenden Länder sind jedoch in der Androhung zu bezeichnen.
Stand: Dezember 2024
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