Eine Abschiebungsanordnung unterscheidet sich von der Abschiebungsandrohung im Wesentlichen darin, dass sie keiner vorherigen Androhung oder Fristsetzung bedarf.
Die Abschiebung kann zum einen von der obersten Landesbehörde angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder einer terroristischen Gefahr notwendig erscheint (siehe § 58a AufenthG). Zum anderen ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Abschiebung an, wenn eine Person in einen sicheren Drittstaat zurückgeschoben wird sowie in Dublin-Fällen, wenn ein anderes Land für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (siehe § 34a AsylG).
Stand: Oktober 2022
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