Wird eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, in einem anderen Land aufgrund einer begangenen Straftat gesucht, so kann sie grundsätzlich dorthin ausgeliefert werden. Eine Auslieferung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern in der Regel aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des anderen Staates.
Die Voraussetzungen für eine Auslieferung richten sich maßgeblich nach zwischenstaatlichen und internationalen Abkommen. Ansonsten gilt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das die Voraussetzungen regelt, unter denen eine verdächtigte oder bereits verurteilte Person ausgeliefert werden kann. Es bestimmt etwa, dass die entsprechende Tat auch in Deutschland strafbar und mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein muss. Eine Auslieferung darf dann nicht erfolgen, wenn es sich bei der Straftat um die Verletzung militärischer Pflichten handelt, um eine politische Tat – ausgenommen Völkermord, Mord oder Totschlag - oder wenn der auszuliefernden Person bei Rückkehr politische Verfolgung droht. Ebenso unzulässig ist eine Auslieferung, wenn die begangene Tat mit der Todesstrafe bedroht ist und keine entsprechende Zusicherungserklärung des Staates vorliegt, dass diese entweder nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird.
Auch Personen, denen internationaler Schutz in einem EU-Staat zuerkannt wurde, dürfen nicht ausgeliefert werden, solange die Schutzzuerkennung nicht zurückgenommen wurde. Zudem darf der auszuliefernden Person im Zielstaat keine Verletzung ihrer Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohen, etwa durch Folter, menschenunwürdigen Haftbedingungen oder ein unfaires Verfahren. Zur Absicherung dessen kann auch hierüber eine staatliche Zusicherung eingeholt werden, allerdings muss es nach den tatsächlichen Umständen auch überzeugend sein, dass die zugesicherten Menschenrechtsgarantien eingehalten werden.
Stand: Dezember 2024
Beitrag von Rebecca Heinemann zum Thema "EuGH zur Bindungswirkung von Schutzzuerkennungen innerhalb Europas", Asylmagazin 9/2024, S. 333 ff. (Stand: September 2024)
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