Ist die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z.B. wegen fehlender Reisepapiere oder krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit unmöglich, so muss sie ausgesetzt und eine Duldung erteilt werden (siehe § 60a Abs. 2 AufenthG). Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt deshalb auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie bescheinigt lediglich, dass sich die betroffene Person nicht illegal in Deutschland aufhält.
Die Duldung wird von der Ausländerbehörde erteilt. Ihre Dauer richtet sich danach, wie bald mit einer Abschiebung gerechnet werden kann. Geht die Behörde etwa davon aus, dass die Ausreise alsbald möglich sein wird, so wird sie eine Duldung für zum Beispiel einen Monat erteilen. Ist dagegen noch nicht ersichtlich wie lange das Abschiebungshindernis fortbesteht, so wird meist eine Duldung für sechs Monate erteilt, die dann gegebenenfalls verlängert wird.
Ausführliche Informationen zur Duldung finden Sie auf der Themenseite „Duldung“.
Stand: Januar 2023
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