Reist eine Person unerlaubt, also etwa ohne erforderliches Visum oder entgegen einer Wiedereinreisesperre nach Deutschland ein, so kann sie zurückgeschoben werden (siehe § 57 AufenthG). Dies betrifft meist Fälle, in denen die Person unmittelbar nach dem Grenzübertritt aufgegriffen wird. Von einer Zurückweisung spricht man dagegen, wenn noch kein Grenzübertritt erfolgt ist (§ 15 AufenthG).
Sucht eine Person an der Grenze oder im Inland um Asyl nach, so ist eine direkte Zurückschiebung oder -weisung in der Regel nicht möglich, zumal zunächst im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt werden muss, welches Land überhaupt für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Da dies jedoch momentan nicht direkt an der Grenze möglich ist, kommt demnach grundsätzlich eine Zurückschiebung oder -weisung nur in Betracht, wenn entweder kein Asylantrag gestellt oder ein Asylantrag in Deutschland bereits rechtskräftig abgelehnt wurde.
Im Jahr 2018 schloss die damalige Bundesregierung ein Rückübernahmeabkommen mit Griechenland mit dem Ziel die Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts sowie des EU-Rechts nicht anzuwenden, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass Griechenland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist (sogenannter "Seehofer-Deal"). Diese Praxis erklärten das Verwaltungsgericht München in einem Beschluss vom 8.8.2019 und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 15.10.2024 für rechtswidrig. Im September 2024 wurden flächendeckende Kontrollen an den deutschen Grenzen eingeführt, welche zu einem erhöhten Aufkommen an Zurückschiebungen und Zurückweisungen führen. Permanente Grenzkontrollen sind durch das EU-Recht verboten. Auch die zeitweise Wiedereinführung von Grenzkontrollen unterliegt hohen Anforderungen, welche abseits von internationalen Großveranstaltungen im Jahr 2024 nicht erfüllt sein dürften.
Stand: Dezember 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.