Abschiebungsverbote

Eine Abschiebung darf nicht vollzogen werden, wenn Abschiebungsverbote entgegenstehen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungsverboten. Die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote werden im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft und beziehen sich auf Gefahren, die im Zielstaat der Abschiebung, also in der Regel im Herkunftsstaat drohen (siehe § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Inlandsbezogene Abschiebungsverbote oder andere Vollzugshindernisse kommen dann in Betracht, wenn die Abschiebung aus Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa bei krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder fortdauernder Passlosigkeit. Sie werden von der Ausländerbehörde geprüft, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt (siehe § 60a AufenthG). 

Ausführliche Informationen zur Feststellung von Abschiebungsverbote finden Sie auf der Themenseite „Abschiebungsverbot“.

Stand: Dezember 2024

Materialien

  • Arbeitshilfe zu den Anforderungen an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl- und Aufenthaltsrecht, Autorin: Oda Jentsch (Stand: Oktober 2020).
  • Broschüre des Deutschen Caritasverbands, Migration im Fokus: Abschiebung und Abschiebungshaft (Stand: Dezember 2019).
  • Handreichung zum rechtlichen Rahmen und zu Handlungsmöglichkeiten bei Abschiebungen aus der Flüchtlingsunterkunft (Stand: März 2021).
  • BAMF-Dienstanweisungen Asyl (DA) unter Stichwort „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG“ (Stand: Februar 2022).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zu Materialien der Gesellschaft für Freiheitsrechte zum Schutz schwerkranker Menschen vor Abschiebungen.
  • Link zum „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen mit Informationen zu Abschiebungsverboten.
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur „Aufenthaltsbeendigung“ (Stand: Februar 2018).
  • Link zu den BAMF-Dienstanweisungen Asyl (DA) unter Stichwort „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Stand: Februar 2022)