Eine Abschiebung darf nicht vollzogen werden, wenn Abschiebungsverbote entgegenstehen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungsverboten. Die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote werden im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft und beziehen sich auf Gefahren, die im Zielstaat der Abschiebung, also in der Regel im Herkunftsstaat drohen (siehe § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Inlandsbezogene Abschiebungsverbote oder andere Vollzugshindernisse kommen dann in Betracht, wenn die Abschiebung aus Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa bei krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder fortdauernder Passlosigkeit. Sie werden von der Ausländerbehörde geprüft, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt (siehe § 60a AufenthG).
Ausführliche Informationen zur Feststellung von Abschiebungsverbote finden Sie auf der Themenseite „Abschiebungsverbot“.
Stand: Dezember 2024
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