Wenn nach Ablehnung eines erstmalig gestellten Asylantrags (sog. Erstantrag) Änderungen eingetreten sind, ist es grundsätzlich möglich Folgeanträge zu stellen. Falls das Asylverfahren erfolglos in einem anderen europäischen Staat abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen Zweitantrag.
Von einem Folgeantrag spricht man, wenn eine Person nach negativem Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland erneut einen Antrag stellt (siehe § 71 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren wird nur durchgeführt, wenn eine erste Prüfung ergibt, dass Gründe für das Schutzgesuch vorliegen, die erst nach der Ablehnung des Asylantrags entstanden sind oder vorgebracht wurden (Art. 40 EU-Asylverfahrens-RL). Das kann etwa sein, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland erheblich geändert haben oder wenn neue Beweise vorliegen, die zu einer günstigeren Entscheidung führen.
Die bisher in Deutschland vorgesehene Frist zur Folgeantragstellung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der betroffenen Person von der neuen Situation, wurde inzwischen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für unionsrechtswidrig erklärt.
Ein Zweitantrag dagegen betrifft den Fall, dass eine Person, die bereits erfolglos ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat durchlaufen hat, nun einen Asylantrag in Deutschland stellt. Ein solcher ist nur dann erfolgreich, wenn Deutschland nach der Dublin-III-Verordnung für seine Prüfung zuständig ist und zusätzlich Gründe für ein weiteres Verfahren wie beim Folgeantrag vorliegen.
Wird vom Bundesamt ein weiteres Verfahren durchgeführt, wird für die Dauer des Verfahrens wieder eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Bis zur Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Verfahrens bleibt es bei der Duldung.
Ein Asylfolgeantrag oder ein Zweitantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein weiteres Verfahren durchgeführt wurde, der Antrag aber unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG). Das Bundesamt in der inhaltlichen Prüfung also zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutzes vorliegen.
Stand: Dezember 2024
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