Die Beschäftigungsverordnung (BeschVO) vom 06.06.2013 bestimmt die Voraussetzungen, unter welchen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie betrifft nur Personen, die in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigen und darüber hinaus eine gesonderte Arbeitserlaubnis. Sie gilt damit nicht für EU/EWR-bürgerinnen und –bürger, Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie deren Familienangehörige.
Ergänzend dazu:
Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (nicht mehr in Kraft)