Der Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige ist in § 4a AufenthG geregelt.
Der Zugang zu einer Beschäftigung hängt maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status einer Person ab. Bestimmte Personengruppen benötigen eine besondere Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie unter Umständen der Arbeitsagentur, während andere ohne jegliche Genehmigung eine Beschäftigung aufnehmen können.
Personen, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann auch durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.
Welche Personengruppen welchen Beschränkungen unterliegen, ist auf der Themenseite Berufsausbildung in der Rubrik "Zugang zu Bildung" zu finden.
Stand: Februar 2023
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