Ausführungsgesetze der Länder zu Kindertageseinrichtungen

Im Bereich der Kindertagesbetreuung liegt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Bundesländern. Der Bund selbst darf hier nur unter engen Voraussetzungen Gesetze erlassen, nämlich dann, wenn es entweder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit notwendig ist. Der Bund hat von dieser Kompetenz im Achten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Gebrauch gemacht und trifft dort allgemeine Regelungen zur Einrichtung von Kindertageseinrichtungen. Daneben haben die Bundesländer jeweils eigene ausführende Gesetze zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erlassen.

 

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