Ein Anspruch auf die Einbürgerung besteht im Regelfall erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren bzw. drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen (siehe Anspruchseinbürgerung).
Darüber hinaus gelten für bestimmte Personengruppen Erleichterungen durch verkürzte Fristen oder sonstige besondere Bestimmungen:
Besondere Bestimmungen gelten darüber hinaus für Einbürgerungsverfahren vom Ausland aus: Diese sind möglich bei im Ausland lebenden ehemaligen deutschen Staatsangehörigen (§ 13 StAG) sowie bei im Ausland lebenden Personen mit "Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen" (§ 14 StAG). Die Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger nach § 13 StAG ist vor allem möglich bei Personen, die etwa im Rahmen der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben. Um "Bindungen an Deutschland" im Sinne von § 14 StAG geltend machen zu können, müssen nach Angaben des Bundesverwaltungsamts (siehe Link unten) "Bindungen in mehrfacher Hinsicht" vorliegen. Hierbei berücksichtigt werden beispielsweise langjährige enge Kontakte zu Verwandten oder Freund*innen in Deutschland, längere Aufenthalte in Deutschland oder auch Eigentum an Immobilien in Deutschland. Wird die Einbürgerung vom Ausland aus beantragt, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Behörde. Bei beiden Varianten der Einbürgerung sind ansonsten die Voraussetzungen der Ermesseneinbürgerung nach § 8 StAG zu erfüllen, es entfällt aber die Anforderung des gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.
Weitere spezielle Regelungen werden beschrieben unter "Erklärungserwerb" sowie unter "Status von Nachkommen von NS-Verfolgten".
Stand: Juli 2024
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