Erleichterte Einbürgerung

Ein Anspruch auf die Einbürgerung besteht im Regelfall erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren bzw. drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen (siehe Anspruchseinbürgerung).

Darüber hinaus gelten für bestimmte Personengruppen Erleichterungen durch verkürzte Fristen oder sonstige besondere Bestimmungen:

  • Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen von deutschen Staatsangehörigen sollen nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingebürgert werden, wenn sie sich seit drei Jahren in Deutschland aufhalten und die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Minderjährige Kinder der Ehe- bzw. Lebenspartner*innen können in diesen Fällen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren in Deutschland aufhalten. Voraussetzung bleibt aber, dass die übrigen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung (nach § 10 Abs. 1 StAG) erfüllt sind, also z.B. die Lebensunterhaltssicherung, die Kenntnisse der deutschen Sprache und die Klärung der Identität.
  • Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen sowie minderjährige Kinder von neu eingebürgerten Personen können nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten. Auch hier müssen allerdings die übrigen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sein.
  • Bei schutzberechtigten Personen (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit subsidiärem Schutzstatus) wird die Zeit des Asylverfahrens auf die Frist von fünf bzw. drei Jahren, die für die Anspruchseinbürgerung gilt, angerechnet (im Unterschied zu Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und anders als bei Zeiten des Aufenthalts mit einer Duldung). Maßgeblich hierfür ist eine Regelung im Asylgesetz (§ 55 Abs. 3 AsylG). 

Besondere Bestimmungen gelten darüber hinaus für Einbürgerungsverfahren vom Ausland aus: Diese sind möglich bei im Ausland lebenden ehemaligen deutschen Staatsangehörigen (§ 13 StAG) sowie bei im Ausland lebenden Personen mit "Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen" (§ 14 StAG). Die Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger nach § 13 StAG ist vor allem möglich bei Personen, die etwa im Rahmen der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben. Um "Bindungen an Deutschland" im Sinne von § 14 StAG geltend machen zu können, müssen nach Angaben des Bundesverwaltungsamts (siehe Link unten) "Bindungen in mehrfacher Hinsicht" vorliegen. Hierbei berücksichtigt werden beispielsweise langjährige enge Kontakte zu Verwandten oder Freund*innen in Deutschland, längere Aufenthalte in Deutschland oder auch Eigentum an Immobilien in Deutschland. Wird die Einbürgerung vom Ausland aus beantragt, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Behörde. Bei beiden Varianten der Einbürgerung sind ansonsten die Voraussetzungen der Ermesseneinbürgerung nach § 8 StAG zu erfüllen, es entfällt aber die Anforderung des gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.

Weitere spezielle Regelungen werden beschrieben unter "Erklärungserwerb" sowie unter "Status von Nachkommen von NS-Verfolgten".

Stand: Juli 2024

Materialien

Links

  • Informationen zur Einbürgerung (Verfahren vom Ausland aus) auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
  • Link zu einbuergerung.de (Informationen der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration)
  • Link zu Handbook Germany mit Informationen zur Einbürgerung.
  • Link zur Website des Auswärtigen Amtes zum Staatsangehörigkeitsrecht mit weiterführenden Links und Informationen.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.