Ermessenseinbürgerung

Werden die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt, kommt noch die Einbürgerung nach Ermessen infrage. Diese ist in § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt, der diese Voraussetzungen enthält:

  • Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (also regelmäßig der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels und ständiger Wohnsitz in Deutschland);
  • Handlungsfähigkeit (regelmäßig nach Vollendung des 16. Lebensjahres) oder gesetzliche Vertretung
  • Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit
  • keine Verurteilung wegen Straftaten bzw. keine Anordnung eines Maßregelvollzugs; Ausnahmen gelten bei geringfügigen Verstößen (welche Verurteilungen außer Betracht bleiben können, regelt § 12a StAG). Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden.
  • Vorhandensein einer eigenen Wohnung
  • Lebensunterhaltssicherung (die antragstellende Person muss sich und ihre Angehörigen "zu ernähren imstande" sein). Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden.

Die "Vorläufigen Anwendungshinweise" der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsgesetz enthalten darüber hinaus "allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung" und weitere Bestimmungen (Rn. 8.1.2 u.a., S. 13 ff.). Damit soll festgelegt werden, unter welchen Umständen angenommen werden kann, dass eine Einbürgerung im öffentlichen Interesse ist, sodass das behördliche Ermessen zugunsten der antragstellenden Person auszuüben ist. In diesen Anwendungshinweisen werden weitere Voraussetzungen genannt, die vor allem hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Sprachkenntnisse sowie des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung den Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach fünf Jahren (siehe Anspruchseinbürgerung) ähnlich sind. In der Regel werden die Behörden also verlangen, das auch bei der Einbürgerung nach Ermessen diese Voraussetzungen erfüllt werden. 

Stand: Juni 2024

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