Werden die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt, kommt noch die Einbürgerung nach Ermessen infrage. Diese ist in § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt, der diese Voraussetzungen enthält:
Die "Vorläufigen Anwendungshinweise" der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsgesetz enthalten darüber hinaus "allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung" und weitere Bestimmungen (Rn. 8.1.2 u.a., S. 13 ff.). Damit soll festgelegt werden, unter welchen Umständen angenommen werden kann, dass eine Einbürgerung im öffentlichen Interesse ist, sodass das behördliche Ermessen zugunsten der antragstellenden Person auszuüben ist. In diesen Anwendungshinweisen werden weitere Voraussetzungen genannt, die vor allem hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Sprachkenntnisse sowie des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung den Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach fünf Jahren (siehe Anspruchseinbürgerung) ähnlich sind. In der Regel werden die Behörden also verlangen, das auch bei der Einbürgerung nach Ermessen diese Voraussetzungen erfüllt werden.
Stand: Juni 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.