Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden zahlreiche Oppositionelle und Personen jüdischen Glaubens, die ins Ausland geflohen waren, ausgebürgert. Um dies wiedergutzumachen, wurde in Art. 116 Abs. 2 GG für Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden, sowie ihren Nachkommen der Anspruch auf Wiedereinbürgerung aufgenommen.
Im Jahr 2021 wurden hierzu einige Neuregelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festgeschrieben. Dabei wurde zugleich der Einbürgerungsanspruch von Nachkommen von NS-Verfolgten erweitert. Durch Änderung des § 15 StAG sind darüber hinaus nun auch Personen umfasst, die vor 1945 in Deutschland lebten, aber keine realistische Einbürgerungsmöglichkeit hatten. Ebenso aufgenommen wurde die Gruppe deutschsprachiger Personen, die in von Deutschland besetzten Gebieten (z. B. Sudetenland, Memelgebiet) lebten, dort aber von Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen waren. Damit haben nun also – über Art. 116 Abs. 2 GG hinausgehend – auch Personen einen Anspruch auf Einbürgerung, die nie Staatsangehörige des Deutschen Reichs waren.
Stand: Juli 2024
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