Spätaussiedler*innen

Spätaussiedler*innen sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit. die in der Regel in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben. Sie haben auf der Grundlage von Art. 116 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit und auf Aufnahme in Deutschland. Wird der Status als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt, erhalten die Betroffenen daher auch die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.

Die gesetzliche Definition des Begriffs "Spätaussiedler" findet sich in § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Sie geht auf eine grundlegende Änderung der rechtlichen Grundlagen im Jahr 1992 zurück, die auch zur Folge hatte, dass der Begriff "Spätaussiedler" den bis dahin verwendeten Begriff "Aussiedler" ablöste. Nach der heute geltenden Definition des § 4 Abs. 1 BVFG ist "Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. Als weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz, dass die jeweilige Person oder ihre Vorfahren bei Kriegsende im Mai 1945 bereits auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben oder bis zum März 1952 aufgrund von Vertreibung in dieses Gebiet gelangt sind.

Personen, die nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurden, können nach der gesetzlichen Definition keine Spätaussiedler*innen sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG). Daher laufen die Regelungen des BVFG, die die Spätaussiedler*innen betreffen, langsam aus.

Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler ist nach der gesetzlichen Definition, dass die Einreise nach Deutschland "im Wege des Aufnahmeverfahrens" stattfindet. Der Antrag auf Aufnahme ist vom Ausland aus beim Bundesverwaltungsamt zu stellen, dabei sind Nachweise für die deutsche Volkszugehörigkeit vorzulegen. Die Einreise nach Deutschland ist außer in besonderen Härtefällen erst nach Erteilung des Aufnahmebescheides möglich. Personen, die als Spätaussiedler*innen aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich nach der Einreise zunächst beim Bundesverwaltungsamt in Friedland registrieren zu lassen. Dort wird dann der vorläufige Wohnort in Deutschland bestimmt, wobei familiäre Bindungen nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen.

Auch Familienangehörige, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Die Prüfung obliegt auch hier dem Bundesverwaltungsamt.

Stand: Juli 2024

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