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Erklärungserwerb

Im Jahr 2021 wurde im Zuge einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts eine Regelung zur Wiedergutmachung von diskriminierenden Bestimmungen geschaffen, durch die Personen in der Vergangenheit von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen worden waren (4. Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz, BGBl. 2021 Teil I Nr. 54, S. 3538). Insbesondere betrifft dies Personen, die eine deutsche Mutter haben, von dieser aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten, weil rechtliche Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Geburt dies nicht zuließen. Für diese und weitere Personengruppen wurde in § 5 des Staasangehörigkeitsgesetzes (StAG) die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache, formlose Erklärung zu erwerben oder wiederzuerwerben.

Im Einzelnen führt § 5 StAG diese Gruppen auf, für die der Erklärungserwerb infrage kommt:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (besonders Kinder deutsche Mütter, wenn diese mt einem ausländischen Mann verheiratet waren sowie nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter);
  2. Kinder deutscher Mütter, die vor der Kindesgeburt durch die Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren haben (nach Heirat der deutschen Mutter mit einem nichtdeutschen Vater), und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Die Vorschrift des § 5 StAG ist nur anwendbar auf Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geboren wurden. Der Erklärungserwerb ist auf zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes befristet und daher noch möglich bis zum 19. August 2031.

Die Erklärung wird vom Bundesverwaltungsamt geprüft, welches bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausstellt.

Stand: Juli 2024

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