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Anspruchseinbürgerung

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht abhängig von der Aufenthaltsdauer in Deutschland in zwei Varianten. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen (siehe § 10 StAG):

1. Einbürgerung nach fünf Jahren

  • Rechtmäßiger Aufenthalt seit fünf Jahren (§ 10 Abs. 1 StAG)
  • Handlungsfähigkeit (regelmäßig nach Vollendung des 16. Lebensjahres) oder gesetzliche Vertretung
    • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, einer Blauen Karte EU oder eines anderen laut § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 geeigneten Aufenthaltsrechts - in letztere Kategorie fallen beispielsweise
      • Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und § 18b AufenthG (für Fachkräfte),
      • Aufenthaltserlaubnisse nach § 18d AufenthG (zum Zweck der Forschung),
      • Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte),
      • Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a und § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung aufgrund guter Integration) sowie
      • Aufenthaltserlaubnisse nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27-36 AufenthG, Aufenthalt aus familären Gründen).
    • Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Ausnahmen hiervon gelten für ehemalige "Gastarbeiter" der BRD sowie für ehemalige "Vertragsarbeiter" der DDR; außerdem kann hiervon abgesehen werden, wenn Personen etwa aufgrund von Krankheit oder Behinderungen am Spracherwerb gehindert sind oder wenn sie trotz nachhaltiger Bemühungen nicht die Anforderungen für die schriftlichen Sprachkenntnisse erfüllen können);
    • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung (hierfür ist in der Regel der Einbürgerungstest zu absolvieren, Ausnahmen sind in ähnlicher Weise für die o.g. Personengruppen vorgesehen, für die auch Erleichterungen beim Spracherwerb gelten);
    • Sicherung des Lebensunterhalts (regelmäßig ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Ausnahmen siehe unten);
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Erklärung der antragstellenden Person, dass sie keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die Grundordnung oder gegen Verfassungsorgane richten; falls solche Bestrebungen in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt wurden, muss die Person glaubhaft machen, dass sie sich davon abgewandt hat;
    • kein Vorliegen von Handlungen, die antisemitisch, rassistisch oder in sonstiger Weise menschenverachtend motiviert sind (§ 10 Abs. 1 S. 3 StAG);
    • keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt werden und kein Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 11 S. 1 Nr. 1-2 StAG);
    • keine Mehrehe (die antragstellende Person darf also nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sein); kein Verhalten, welches zeigt, dass die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG)
    • Bekenntnis "zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges";
    • keine Verurteilung wegen Straftaten bzw. keine Anordnung eines Maßregelvollzugs; Ausnahmen gelten bei geringfügigen Verstößen (welche Verurteilungen außer Betracht bleiben können, regelt § 12a StAG) 

    Seit dem 27. Juni 2024 (Inkrafttreten des "Gesetzes zur Modernisierung des Staatangehörigkeitsrechtes") gilt, dass die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgegeben werden muss. Die "Mehrstaatigkeit" von Personen wird also generell hingenommen.

    Sind einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag im Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde (siehe § 8 StAG).

    Hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung gelten Ausnahmen zunächst für die folgenden Personengruppen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG):

    • Angehörige der "Gastarbeiter-"Generation der BRD sowie ehemalige "Vertragsarbeitnehmer" der DDR bzw. deren Ehegatt*innen, wenn sie "im zeitlichen Zusammenhang" nachgezogen sind
    • Personen, die in Vollzeit erwerbstätig sind (d.h. in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben) und ergänzende Sozialleistungen beziehen und deren Ehegatt*innen/Lebenspartner*innen bzw. minderjährigen Kinder.

    Nicht umfasst sind somit verschiedene Personengruppen, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, aber diesen Leistungsbezug aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können, nicht zu vertreten haben. Laut einem Beschluss des Innenausschusses des Bundestags vom Januar 2024 soll daher die Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StAG auf folgende Personengruppen Anwendung finden (siehe BT-Drucksache 20/10093 vom 17.1.2024, S. 9, externer Link zu bundestag.de):

    "[…] Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung und Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können […]. Ebenso pflegende Angehörige, Schülerinnen und Schüler/Auszubildende/Studierende, die, ggf. ergänzende, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, oder bei denen der elterliche Unterhaltsanspruch wegen des SGB-Leistungsbezugs der Eltern/des maßgeblichen Elternteils ins Leere geht."

    2. Einbürgerung nach drei Jahren

    Die notwendige Voraufenthaltsdauer kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden (§ 10 Abs. 3 StAG), wenn

    1. "besondere Integrationsleistungen" vorliegen (gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement)
    2. die antragstellende Person sich und ihre Angehörigen "zu ernähren imstande ist" (Lebensunterhaltssicherung)
    3. die antragstellende Person über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (fortgeschrittene Sprachkenntnisse) verfügt.

    Ansonsten gelten für die Einbürgerung nach drei Jahren übrigen Voraussetzungen sowie die Ausschlussgründe, die oben für die 1. Variante dargestellt wurden.

    Stand: Juni 2024

    Materialien

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