Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der der Niederlassungserlaubnis weitestgehend gleichgestellt ist und wie sie auch der Verfestigung des Aufenthalts dient (siehe § 9a AufenthG). Er wurde in Umsetzung der sogenannten EU-Daueraufenthaltsrichtlinie in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kann grundsätzlich erhalten, wer sich seit fünf Jahren mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen (unter anderem alle humanitären Aufenthaltserlaubnisse mit Ausnahme von denen für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG) sind jedoch ausgeschlossen. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum zur Verfügung steht, Kenntnisse über die deutsche Sprache sowie die Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen und die Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Anders als die Niederlassungserlaubnis berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union, indem sie in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) ein Recht auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels verleiht. Entsprechend wird einer Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie erworben hat, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie sich für länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchte (siehe § 38a AufenthG).
Es ist möglich, gleichzeitig sowohl eine Niederlassungserlaubnis als auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zu besitzen. Wer also die Voraussetzungen für beide erfüllt, kann beide parallel beantragen, und wer den einen besitzt und die Voraussetzungen für den anderen erfüllt, kann auch den anderen beantragen.
Stand: April 2023
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