Kann über eine Ausweisung nicht sofort entschieden werden oder würde die Abschiebung sonst wesentlich erschwert oder vereitelt, kann eine Person in sogenannte Vorbereitungshaft genommen werden (siehe § 62 Abs. 2 AufenthG).
Die Vorbereitungshaft muss zuvor durch eine*n Richter*in angeordnet worden sein und darf in der Regel nicht länger als sechs Wochen andauern.
Stand: August 2024
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