Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde eine Person auch ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen. In diesen Fällen spricht man von einer Ingewahrsamnahme (siehe § 62 Abs. 5 AufenthG).
Eine solche Ingewahrsamnahme ist unter drei Voraussetzungen möglich. Zum einen muss der dringende Verdacht bestehen, dass einer der Gründe für die Anordnung der Sicherungshaft vorliegt. Zum anderen darf es der Behörde nicht möglich gewesen sein, vor der Festnahme eine richterliche Entscheidung einzuholen. Zuletzt muss darüber hinaus der begründete Verdacht vorliegen, dass sich die betroffene Person der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Die Behörde muss die betroffene Person jedoch „unverzüglich“ einer Richterin oder einem Richter vorführen, die oder der über die Anordnung der Sicherungshaft entscheidet. Jede Verzögerung muss „aus sachlichen Gründen zwingend geboten“ sein. Allerspätestens bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages muss eine richterliche Anordnung die Freiheitsentziehung erlauben. Ist das nicht der Fall, muss die betroffene Person freigelassen werden (Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG und § 428 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Stand: August 2024
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