Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde eine Person auch ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen. In diesen Fällen spricht man von einer Ingewahrsamnahme (siehe § 62 Abs. 5 AufenthG).
Eine solche Ingewahrsamnahme ist unter drei Voraussetzungen möglich. Zum einen muss der dringende Verdacht bestehen, dass einer der Gründe für die Anordnung der Sicherungshaft vorliegt. Zum anderen kann die richterliche Entscheidung nicht mehr vorher eingeholt werden. Zuletzt muss darüber hinaus der begründete Verdacht vorliegen, dass sich die betroffene Person der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Die Behörde muss die betroffene Person jedoch „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, einer Richterin oder einem Richter vorführen, die oder der über die Anordnung der Sicherungshaft entscheidet.
Stand: Oktober 2022
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