Von Sicherungshaft ist die Rede, wenn eine Person zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen wird. Grundvoraussetzung ist eine vollziehbare Ausreisepflicht, also dass eine geplante Abschiebung zulässig ist. Diese muss realistisch innerhalb von sechs Monaten erfolgen können. Darüber hinaus braucht es einen speziellen Haftgrund. Hierfür gibt es eine abschließende Liste an Gründen, u.a. kommen Fluchtgefahr, Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise, das Überziehen eines Visums oder das Einreisen entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Betracht (siehe § 62 Abs. 3 AufenthG).
Die Kriterien für den Haftgrund der Fluchtgefahr sind im Gesetz festgelegt. Sie wird in den folgenden Situationen widerleglich vermutet: 1. bei Identitätstäuschung im Kontext der Abschiebung, 2. wenn die betroffene Person unentschuldigt nicht zu einer der Abschiebung dienenden Botschaftsvorführung oder ärztlichen Untersuchung kommt, obwohl sie vorher darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall in Abschiebungshaft angeordnet werden kann, 3. wenn sie nach dem Ablauf der Ausreisefrist umzieht, ohne der Ausländerbehörde eine neue Anschrift mitzuteilen, um die Abschiebung zu erschweren und obwohl sie vorher auf die in diesem Fall drohende Haft hingewiesen wurde 4. wenn sie sich bereits in der Vergangenheit einer rechtmäßigen Abschiebung entzogen hat oder 5. wenn sie ausdrücklich erklärt hat, dass sie sich der Abschiebung entziehen will (siehe § 62 Abs. 3a AufenthG). Darüber hinaus nennt das Gesetz weitere mögliche Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr, etwa frühere Täuschungshandlungen, hohe offene Schleuserkosten, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt oder schon mehrfach zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sie geduldet ist mit ungeklärter Identität oder mehrfache Verstöße gegen Residenzpflicht, Melde- und Wohnsitzauflagen.
Die Sicherungshaft darf nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen und kann längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet werden. Verhindert die betroffene Person in diesem Zeitraum ihre Abschiebung, kann die Haft danach um wiederum längstens 12 Monate verlängert werden.
Stand: August 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.